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8. 2.
Die Erledigung der Geschäfte erfolgt in der Regel (vergl. 8. 3) in den Sitzungen,
welche der Vorsitzende anberaumt.
Die Entscheidung ist, soweit nicht in 8. 93 Absatz 3 verbunden mit §. 90 Absatz 1
lit. P bis e und Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder 8. 101
Absatz 6 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 beziehungsweise in dieser Verfügung ein Anderes
bestimmt ist, durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des
Vorsitzenden bedingt.
In schleunigen Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung anordnen.
Ergibt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die Untscheidung auf Grund
gemeinsamer mündlicher Berathung erfolgen.
S. 3.
Verfügungen, welche eine sachliche Entschließung nicht enthalten, insbesondere die-
jenigen, welche nur die Leitung des Verfahrens bezüglich eines anhängigen Rekurses
betreffen, werden ohne kollegiale Berathung von dem Vorsitzenden oder unter dessen Mit-
zeichnung von demjenigen Mitgliede gefertigt, welchem die Bearbeitung der Sache von
dem Vorsitzenden übertragen worden ist.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem gedachten
Mitgliede oder im Falle des Widerspruchs eines Betheiligten gegen eine solche Verfügung
entscheidet das Kollegium.
S. 4.
Die Sitzungen sind, soweit nicht die Bestimmung in §. 15 Platz greift, nicht öffentliche.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit, bei
Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Wird ein stellvertretendes Mitglied
zur Berathung zugezogen, so hat dasselbe, vorbehaltlich der Bestimmung von S.7 Absatz2,
auch dann mit abzustimmen, wenn kein ordentliches Mitglied abwesend ist.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als
zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte
Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzu-
gerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.