Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

95 
Thon-, Lehmgruben und dergl.), welche sich in der Nähe von öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder Wasserstraßen befinden sowie bei der Ausführung von Banten an solchen 
Wegen u. s. w. oder in deren Nähe ist nur mit polizeilicher Erlaubniß und nur unter 
Anwendung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen gestattet, welche erforderlich sind, um so- 
wohl eine Beschädigung der Wege, Straßen, Plätze oder Wasserstraßen und ihrer Zu- 
behörden als eine Beschädigung oder Gefährdung der ouf deuselben verkehrenden oder 
sich aufhaltenden Menschen, Thiere, Fuhrwerke und Fahrzeuge zu verhüten. 
S. 2. 
Zur Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß (§. 1) sind zunächst die Ortspolizei- 
behörden berufen. 
Die Erlaubniß ist je nach Beschaffenheit der Umstände entweder nur für den ein- 
zelnen Fall oder, namentlich wenn Sprengungen innerhalb derselben Betriebsstätte vor- 
auesichtlich häufiger nothwendig werden, für die Dauer des Betriebs des Steinbruchs 
oder der Gräberei, beziehungsweise für die Dauer der Ausführung des Banes zu ertheilen. 
Sowohl bei als nach Ertheilung der Erlaubniß kann von der Polizeibehörde vor- 
geschrieben werden, daß einzelne bestimmte Sicherheitsvorkehrungen auf Kosten des Unter- 
nehmers angewendet werden. 
Namentlich kann angeordnet werden: 
I) daß Sprengungen nur während bestimmter Tageszeiten vorgenommen werden 
dürfen; 
2) daß während der Vornahme von Sprengungen bis zur Beseitigung jeder Gefahr 
zu rechtzeitiger Warnung und Aufhaltung der auf den Wegen, Straßen, Plätzen und 
Wasserstraßen in der Nähe der Sprengstätte verkehrenden Menschen, Thiere, Fuhrwerke 
und Fahrzeuge an bestimmten Stellen in angemessener Entfernung von der Sprengstätte 
Wachen ausgestellt oder sonstige geeignete Warnungszeichen zur Anwendung gebracht werden;: 
3) daß bei Sprengstätten, die höher gelegen sind, als die durch die Sprengungen 
gefährdeten Wege, Straßen, Plätze und Wasserstraßen, oberhalb der letzteren zum Auf- 
halten des abgesprengten und herabgleitenden Materials hinreichend hohe Fangdämme, 
seitliche Leitwerke oder ähnliche Vorrichtungen angebracht werden. 
Die ertheilten Vorschriften sind auf Kosten des Unternehmers in ortsüblicher Weise 
öffentlich bekannt zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.