Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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—! 8723315. A bis zum 31. Juli 1887, somit auf die ersten 4 Monate des Etats- 
jahres 1887/88 fortzuerheben. 
Hienach haben, für das ganze Jahr berechnet, beizutragen: 
das Grundeigenthum und die Gefälle, und zwar: 
a) das Grundeigenthm ....... .4723174.-l!«. 
b)dicGefällc................ 1955.4 
4722 1 
die Gebändde . 1999093. M 
die Gewerbe 1999093.4 
87233315/ 
Hievon beträgt der Antheil auf 1 Monat 2907771 // 
Unter Berücksichtigung der Aenderungen beim Landes-Grund= und Gefällkataster, 
worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen 
nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortsstenerfuß richtig zu stellen ist, berechnet 
sich auf den 1. April 1887 
a) das Grundkataster nach dem J auf. 17873633 fl. 42 kr. 
und das Gefällkataster auf. 7 397 fl. 22 kr. 
17881 031 fl. 4 kr. 
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag auf 
26. 42 r Pf. 
nach den gemäß dem Gesetz vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer, hergestellten Katastern berechnet sich auf Grund der Feststellungen der 
Katasterkommission 
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth auf. 1911 521 755.4 
und die Staatsstener je auf 1000 44 Kapitalwerth zu 
1.4 4 Wuiw Pf. 
Ic) das Gewerbekataster auf einen steuerbaren Betrag von# 70 399 440 4% 
und die Staatssteuer je auf 100 . steuerbaren Betrag zu 
2.K#83 Wu Pf. 
Die hienach für die ersten 4 Monate des Etatsjahres 1887/88 auf die einzelnen 
Oberamtsbezirke entfallende Staatssteuer, deren Repartition bezüglich der Grund= und
	        
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