Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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der  normalspurigen  Nebenbahnen

von  Wüstenbrand  nach  Limbach  und
von  Waldheim  nach  Kriebethal

dem  Mitgliede  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
Finanzrathe  Dr.  jur.  Carl  Arthur  Kürsten  in  Dresden
übertragen.

Den  genannten  Kommissaren  ist  die  Befugniß  ertheilt  worden,  sich  in  Behinderungsfällen

  gegenseitig  zu  vertreten  oder  sich  durch  den  Hülfsarbeiter  in  der  genannten  Generaldirektion


Finanzassessor  Friedrich  Johannes  Elterich
vertreten  zu  lassen.
Dresden,  den  22.  März  1894.

Finanz-Ministerium.
v.  Thümmel.

Miller.

Nr.  29.  Bekanntmachung,

Regulirung  der  Militärpensionen  bei  Anstellungen  im  Civildienste
betreffend;

vom  22.  März  1894.

 

 

Die  Regulirung  des  Bezugs  der  Militärpensionen  bei  Anstellungen  von  Invaliden
im  Civildienste  und  beim  Ausscheiden  aus  demselben,  erfolgt  vom  1.  April  1894  ab
durch  die  Intendantur  des  12.  (Königlich  Sächsischen)  Armeekorps  in  Dresden.

Dieselbe  gilt  für  das  Königreich  Sachsen  als  die  in  der  Bekanntmachung  des  Herrn
Reichskanzlers  vom  22.  Februar  1875  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  221  flg.)  II.  zu  §  102,  C1
am  Schlusse  gedachte  Behörde,  der  fortan  die  Pensions  Quittungsbücher  behufs  der
Pensions-Regulirung  zu  übersenden  sind.

1894.  15