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der normalspurigen Nebenbahnen
von Wüstenbrand nach Limbach und
von Waldheim nach Kriebethal
dem Mitgliede der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
Finanzrathe Dr. jur. Carl Arthur Kürsten in Dresden
übertragen.
Den genannten Kommissaren ist die Befugniß ertheilt worden, sich in Behinderungsfällen
gegenseitig zu vertreten oder sich durch den Hülfsarbeiter in der genannten Generaldirektion
Finanzassessor Friedrich Johannes Elterich
vertreten zu lassen.
Dresden, den 22. März 1894.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Miller.
Nr. 29. Bekanntmachung,
Regulirung der Militärpensionen bei Anstellungen im Civildienste
betreffend;
vom 22. März 1894.
Die Regulirung des Bezugs der Militärpensionen bei Anstellungen von Invaliden
im Civildienste und beim Ausscheiden aus demselben, erfolgt vom 1. April 1894 ab
durch die Intendantur des 12. (Königlich Sächsischen) Armeekorps in Dresden.
Dieselbe gilt für das Königreich Sachsen als die in der Bekanntmachung des Herrn
Reichskanzlers vom 22. Februar 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 221 flg.) II. zu § 102, C1
am Schlusse gedachte Behörde, der fortan die Pensions Quittungsbücher behufs der
Pensions-Regulirung zu übersenden sind.
1894. 15