Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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weiteren Dienstverpflichtung im Landsturm befreit. Sie erhalten hierüber eine Bescheinigung 
vom Bezirkskommandeur. 
2. a) Die vom Aufruf betroffenen Mannschaften werden nach näherer Anordnung der General= 
kommandos von den Bezirkskommandos durch öffentliche Bekanntmachung in Sammelorte zum 
Dienst einberufen. Die Militärpapiere sind mitzubringen. In den Sammelorten werden 
namentliche Verzeichnisse der Eingetroffenen nach Truppentheilen 2c. und Jahresklassen ge- 
trennt aufgestellt und den Transportführern zur Aushändigung an die Landsturmformation 
u. s. w. mitgegeben. 
b) Der Marine stehen zur Verfügung, und zwar aus den Bezirken des I., II., IX und X. Armee- 
korps: " 
1. alle Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben, 
2. die Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern, welche 
aus dem Beurlaubtenstande des Heeres zum Landsturm übergetreten sind. 
JP) Die ärztliche Untersuchung der Einberufenen erfolgt in der Negel erst bei der Landsturm- 
formation u. s. w. 
d) Ergiebt die ärztliche Untersuchung die dauernde oder voraussichtlich längere Zeit anhaltende 
Dienstunfähigkeit, so verfügt der Kommandeur der Landsturmformation u. s. w. die Wieder- 
entlassung des betreffenden Mannes. 
Ueber die erfolgte Gestellung und Wiederentlassung 69 ist ein Vermerk in die Militärpapiere 
einzutragen bezw. eine besondere Bescheinigung zu ertheilen. Die Landsturmpflichtigen bleiben 
alsdann, sofern sie dauernd dienstunfähig sind, für den vorliegenden Fall des Aufrufs des 
Landsturms von einer weiteren Dienstverpflichtung befreit. Mannschaften, welche wegen vor- 
aussichtlich längere Zeit anhaltender Dienstunfähigkeit entlassen sind, treten in die Kontrole 
des Bezirkskommandos. Dasselbe veranlaßt nach wiederhergestellter Dienstfähigkeit und bei 
vorhandenem Bedürfniß die Wiedereinberufung. 
e.) Ausgebildete Landsturmpflichtige, auf welche die Voraussetzungen des §. 20, u zutreffen, sind 
sofort zu entlassen. Die Militärpapiere u. s. w. derselben sind entsprechend zu vervollständigen. 
t) Baldthunlichst nach der Einstellung in die Landsturmformation u. s. w. sind von dem Kommandeur 
derselben dem Bezirkskommando, aus dessen Vereich die Ueberweisung der Mannschaften er- 
folgte, namentliche Verzeichnisse der eingestellten sowie der wieder entlassenen Mannschaften 
(siehe d und e) zu übersenden. 
Diese Verzeichnisse müssen folgende Angaben enthalten: 
Waffengattung, 
Charge, 
Familien= und Vornamen, 
Tag und Jahr der Geburt, 
Bisheriger Wohnort, sowie eventuell 
Grund der Entlassung. 
8) Das Bezirkskommando theilt Auszüge aus diesen Verzeichnissen (f), sowie ein Verzeichniß der 
schon im Frieden hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zweiten Aufgebots Zurückge- 
stellten (§. 120,8) dem Civilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission mit. 
h) Auf Grund dieser Mittheilungen veranlaßt der Ciwvilvorsitzende die Aufstellung der Landsturm- 
· rolleIInachMUfterlSftelltuntetMitwirkungderGemeindebehocdendteNamendekmcht 
MUFIHH Gesteliung Gelangten fest und veranlaßt die nöthigen Ermittelungen nach dem Verbleibe 
erselben 
— Die Landsturmrolle II dient zur Ausübung einer Kontrole für die Civilbehörden.
	        
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