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Civilvorsitzenden der Ersatzkonimission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die
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militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden
besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann.
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Emscheidung der verstärkten Ersatzkommision (§. 64,),
welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen zu
diesem Zweck jährlich einmal Sitzung hält.
3. Das Verfahren der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäft regelt sich nach §. 64,6
erster
.
. Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen militärischen Mit-
gliede die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so erfolgt die endgül-
ltige Entscheidung durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission, andernfalls ist die
Entscheidung der verstärtten Ersatzkommission endgültig.
.Die vorgedachten Enischeidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurückstellungstermin.
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern.
z. Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die ge-
währte Zurückstellung.
Nach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Civilvorsitzenden
der Ersatzkommission amtlich bekannt gemacht.
8. 124.
Außerterminliche Zurückstellung.
.Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu
dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Zurückstellungslermin hinter die letzte Jahresklasse der
Reserve bezw. Marinereserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurück-
stellung wie alle übrigen Mannschaften zu ellen.
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermir der Reserven bezw. nach den Entlassungsterminen
der Marinereserven dringende Verhältnisse die sosortige Zurückstellung einzelner der entlassenen
Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mann-
schaften bis zum nächsten Zurückstellungstermin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw.
Marinereserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission
verfügt werden.
Mannschaften, welche nach dem Zurückstellungstermin des laufenden Jahres der Ersatzreserve bezw.
Marine-Ersatzreserve überwiesen werden, können durch Uebereinkommen der ständigen Mitglieder
der Ersatzkommission vorläufig hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatz-
reserve zurückgestellt werden.
In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstatthaft.
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig.
Eine Wiederentlassung einzelner bei einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung bezw.
zur Bildung von Ersatztruppentheilen einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf
dem in §§. 83 und 99, vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden.
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Zurückstellungs-
termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse,
als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein wirklicher
Nothstand eingetreten ist.