Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

98 
Civilvorsitzenden der Ersatzkonimission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die 
d 
1.é 
S 
— 
— 
# 
1 
u 
militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden 
besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. 
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Emscheidung der verstärkten Ersatzkommision (§. 64,), 
welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen zu 
diesem Zweck jährlich einmal Sitzung hält. 
3. Das Verfahren der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäft regelt sich nach §. 64,6 
erster 
. 
. Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen militärischen Mit- 
gliede die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so erfolgt die endgül- 
ltige Entscheidung durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission, andernfalls ist die 
Entscheidung der verstärtten Ersatzkommission endgültig. 
.Die vorgedachten Enischeidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurückstellungstermin. 
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern. 
z. Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die ge- 
währte Zurückstellung. 
Nach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission amtlich bekannt gemacht. 
8. 124. 
Außerterminliche Zurückstellung. 
.Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu 
dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Zurückstellungslermin hinter die letzte Jahresklasse der 
Reserve bezw. Marinereserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurück- 
stellung wie alle übrigen Mannschaften zu ellen. 
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermir der Reserven bezw. nach den Entlassungsterminen 
  
der Marinereserven dringende Verhältnisse die sosortige Zurückstellung einzelner der entlassenen 
Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mann- 
schaften bis zum nächsten Zurückstellungstermin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. 
Marinereserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission 
verfügt werden. 
Mannschaften, welche nach dem Zurückstellungstermin des laufenden Jahres der Ersatzreserve bezw. 
Marine-Ersatzreserve überwiesen werden, können durch Uebereinkommen der ständigen Mitglieder 
der Ersatzkommission vorläufig hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatz- 
reserve zurückgestellt werden. 
In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstatthaft. 
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig. 
Eine Wiederentlassung einzelner bei einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung bezw. 
zur Bildung von Ersatztruppentheilen einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf 
dem in §§. 83 und 99, vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden. 
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Zurückstellungs- 
termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, 
als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein wirklicher 
Nothstand eingetreten ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.