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4. Unabkönimlichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung sind unzulässig.
5. Wegen der unausgebildeten Landsturmpflichtigen siehe W. O. §. 103, s und 10.
S. 127.
Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahnpersonals.
1. Nach §. 28, „ des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die Eisenbahnen
ihr Personal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Verfügung zu stellen.
2. Die Vertheilung des für Feldeisenbahnformationen heranzuziehenden dienstpflichtigen Personals auf
die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den Chef des Generalstabes der
Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahnamt statt.
3. Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen
Leute bleibt den Bahnverwaltungen überlassen.
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten Stellen völlig
geeignel sowie felddienstfähig sind.
Vizefeldwebel als Offizierstellvertreter können — ebenso wie Offiziere — vom Chef des
Generalstabes der Armee unter namentlicher Bezeichnung beansprucht werden.
Den Bahnverwaltungen bleibt anheimgestellt, Anträge auf Belassung einzelner schwer zu er-
setzender Beamten dem Chef des Generalstabes vorzulegen.
4. Nach stattgehabter Vertheilung reichen die Bahnverwaltungen dem Chef des Generalstabes der Armee M.
namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach Muster 21 ein. *—— ’*“n
Dieser theilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Mannschaften, von *
welchen Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind. Fiweittar
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen 2c. durch Vermittelung des keowerie
zuständigen Kriegsministeriums.
aften.
S. 128.
Zurückstellung des dienstpflichtigen sowie des als ausgebildet dem Landsturm
zweiten Aufgebots angehörenden Eisenbahnpersonals vom Waffendienst.
1. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach §. 125,5 vom Waffendienst zurückzustellen ist, gehören:
a) Höhere Eisenbahnbeamte;
b) Verwaltungs= und Expeditionspersonal;
c) Fahrpersonal;
d) Bahndienst= und Stationspersonal;
e) Ständige Eisenbahnarbeiter.
2. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stationsnachtwächter, Mannschaften, die nur in
Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber.
3..) Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden dienstpflichtigen Eisen- M#
bahnpersonals ist im Januar jedes Jahres unter Uebersendung einer nach Muster 22 auf- % 22
gestellten Gesammtliste und einer Bescheinigung über die Anstellung im Eisenbahndienst, für 2666 1
jeden Einzelnen nach Muster 23 durch die Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos zu —8
beantragen (siehe Ziffer 7). n itlen
b) Eines Antrags auf Zurückstellung des ausgebildeten dem Landsturm zweiten Aufgebots M «
angehörigenEifenbahnpetfonalsvomWaffendienstbedarfesintFriedennichLDasselbebleibtEssen-u
bei Aufruf des Landsturms vorläufig von der Einberufung zum Waffendienst auf Grund * 23.
15.)
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