Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

  
des Aushebungsbezirks 
(Vor= und Familiennamen) 
18 zu (Ort) 
Bundesstaat) 
Dienst (Wis) Waffe überwiesen. 
tärischen Kontrole. Sie können in Fällen außerordemlichen Bedarfs zur 
Die Mannschaften der irre Jahresklassen unterliegen den für 
dieselben den Milltärstrasgesetzen ud eer Diszip. (lnerfoferdng unter. 
kanntmachung angegebraist elt r OrteLbeihrde 8 Au fenthalts 
aufhalten, haben sich belm cheltbetder ihres on enerl in Er. 
zirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erre . a 
hört die Pflicht zum Dlensteintritt fũr # dem batne bberwiesenan 
weisen, daß sie in einem eugrrurahülschen Konde eine ieren 2besunter, 
ben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außer Curopas 
liche Gesuche sind an den Ghaerk, spe fie Ersatzkomm 1 desleni- 
Landsturm Überwiesen sind. Die hlerauf esorgirtr Entscheidungen sind 
unddreißigste Lebensjahr vollender wird, erfolgt der Uebertritt zum Land- 
lischt mit dem vollendeten fünfundvierzigsten Lebenslahre, ohne baß es 
gegenüber als Ausweis. 
,den ten 18 
Ersatzkommission im Bezirk 
Infanteriebrigade. 
Der Civilvorsitzende. 
Duplikat 50 Pfennig. 
  
  
  
113
	        
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