Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Muster 16 zu F. 85. 
Anunahmeschein. 
Der Freiwillige (Stand oder Gewerbe) (Vor= und Familiennamen), geboren am 
ten zu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), ist bei dem Truppen- 
(Marine-ttheil zu (drei= oder vier-) jährigem Dienst angenommen und bis zu seinem Diensteintritt nach 
beurlaubt worden. 
Inhaber gehört mit Aushändigung dieses Scheins zum Beurlaubtenstand und hat sich behufs 
Aufnahme in die Kontrole bei der Kontrolstelle seines Anfenthaltsortes (Hauptmeldeamt, Meldeamt oder 
Bezirksfeldwebel) innerhalb von ½ Tagen anzumelden. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Aufenthaltsveränderung der Kontrolstelle anzuzeigen, auch sich beim 
Verzug in einen anderen Kontrolbezirk bei der dortigen Kontrolstelle anzumelden. Unterlassung dieser 
innerhalb 3 Tage zu bewirkenden Meldungen wird bestraft. 
Der Gestellungsbefehl zum Diensteintritt wird dem Inhaber durch Vermittelung des Bezirks- 
kommandos zugehen. Demselben ist unweigerlich Folge zu leisten. 
„den W 18 
Der Kommandeur des (Truppen-[Marine-stheils.) 
(L. S.) (lnterschrift.) 
Original koslenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerlung. Der Annahmeschein ist in Größe eines Viertelbogens anzulegen.
	        
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