Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S. 2. 
Wenn in dem Oberamtsbezirk oder in einem benachbarten Bezirke die Manl= und 
Klauenseuche aufgetreten ist, so ist von dem Oberamt für die nach den Verkehrsverhält- 
nissen der Verbreitung der Seuche besonders ausgesetzten Gemeinden und Theilgemeinden 
die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne des §. 1 Abs. 3 den Ortsvorstehern und 
Anwälten mit der Maßgabe zu verbieten, daß hienach auch in diesen Gemeinden und 
Theilgemeinden Viehhändler, welche Vieh aus dem Gemeindebezirk wegbringen wollen, 
stets eines thierärztlichen Gesundheitszeugnisses bedürfen. 
S. 3. 
Das Gesundheitszengniß der Thierärzte muß Ort und Tag der Ausstellung, den 
Namen des Eigenthümers und, soweit dieser den Transport nicht selbst führt, des 
Führers, sowie jedes mitgeführte Stück Rindvieh nach Race, Geschlecht, Alter, Farbe und 
Abzeichen enthalten. Dasselbe ist auf Grund vorheriger eingehender Untersuchung, welche 
bei Eisenbahntransporten keinenfalls im Trausportwagen stattfinden darf, auszustellen. 
In dem Gesundheitszeugniß muß ferner angegeben sein, ob die Gemeinde des Aus- 
stellungsorts des Zeugnisses und, wenn die Thiere aus einer andern Gemeinde stammen, 
des Herkunftsorts, letzterenfalls soweit die Kenntniß des Thierarzts reicht, frei von Maul- 
und Klanuensenche sind oder nicht. Ist die Gemeinde des Ausstellungsorts des Zengnisses 
nicht frei von der genannten Seuche, so muß das Zeugniß weiter eine Bescheinigung 
dahin enthalten, daß nach den von dem Thierarzt angestellten Erhebungen kein Grund 
für den Verdacht vorliege, daß die Thiere den Ansteckungsstoff der Maul= und Klauen- 
senche aufgenommen haben. Als frei von Maul= und Klauenseuche gelten von der Seuche 
kurz zuvor betroffene Gemeinden nur, wenn das Erlöschen der Seuche bereits amtlich 
bekannt gegeben ist. 
S. 4. 
Die Bescheinigungen der Ortspolizeibehörde beziehungsweise der Anwälte (vergl. 
§. 1 Abs. 3) müssen gleichfalls Ort und Tag der Ausstellung, den Namen des Eigen- 
thümers und, soweit dieser den Transport nicht selbst führt, des Führers, sowie jedes 
mitgeführte Stück Vieh nach Race, Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen enthalten. 
Außerdem müssen sie mit der Beurkundung versehen sein, daß der Händler die Thiere in der 
Gemeinde beziehungsweise Theilgemeinde erworben hat und daß sie im Gemeindebezirk seit 
mindestens 7 Tagen frei von Maul= und Klauenseuche gestanden haben, sowie daß der
	        
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