Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Löwen wegbleiben; getragen wird solches auf gleiche Weise und an demselben Bande wie 
das Ehrenritterkreuz. 
Die Auszeichnung der Schwerter besteht in zwei krenzweise zusammengelegten 
Schwertern, welche bei sämmtlichen Ordenskreuzen am Ringe und wo solche oben mit der 
Krone versehen sind, unterhalb der letzteren angebracht werden. 
Die goldenen und silbernen Civilverdienstmedaillen zeigen auf der einen Seite das 
Brustbild des regierenden Königs mit dem Titel als Umschrift, auf der Kehrseite einen 
Eichenkranz, in dessen Mitte sich die Inschrift „dem Verdienste“ befindet. Dieselben werden 
am Band des Ritterkreuzes auf der linken Brust getragen. 
S. 5. 
Den Mitgliedern des Ordens ist gestattet, die dadurch erhaltene Würde in ihren 
Titel aufzunehmen, sowie das Ordenszeichen ihrem Wappen in der Art beizufügen, daß 
bei den Großtrenzen der Ordensstern dem Wappenschild unterlegt und dieses mit 
dem Bande umschlungen wird, wobei das Kreuz auf die Enden des Bandes 
zu liegen kommt, 
bei den Commenthuren ebenfalls das Kreuz an dem um das Wappenschild geschlungenen 
Band hängt, 
bei den Ehrenrittern und Rittern das Ordenskreuz an einer Schleife unten am 
Wappenschild angebracht ist. 
. 6. 
Die inländischen Inhaber der vier ersten Ordensklassen erhalten durch diese Aus- 
zeichnung den Personaladel. Ein eigener Rang ist mit dem Orden nicht verbunden. 
8. 7. 
Söhne des Königs erhalten das Großkreuz im siebenten, andere Prinzen des König- 
lichen Hauses im vierzehnten Jahre ihres Alters. Jedoch steht es in der Willkür des 
Königs, Ausnahmen von dieser Regel eintreten zu lassen. 
S. 8. 
Die Beamten des Ordens sind: 
1) Der Ordenskanzler. 
Derselbe leitet sämmtliche Ordensgeschäfte und steht ihm das Recht zu, dem Ordens- 
herrn Vorschläge in Ordensangelegenheiten zu unterbreiten.
	        
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