Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

65 
Ausnahmsweise kann bei einem außergewöhnlichen Umfang des Geschäfts eine Be- 
lohnung von dem Kirchengemeinderath bewilligt werden. Beschließt der Kirchengemeinde- 
rath mit dem Amt eine fortlaufende Belohnung zu verbinden, z. B. in dem Falle des 
§. 43 Abs. 2, so unterliegt dieser Beschluß der Genehmigung des Dihbzesanausschusses 
(kirchliches Gesetz vom 29. Juli 1888 Art. 9 lit. a). 
§. 45. 
Die Bollziehung der Beschlüsse des Kirchengemeinderaths, Gesamtkirchengemeinde- 
raths, engeren Raths und Verwaltungsausschusses, sowie der von den Aufsichtsbehörden 
getroffenen Anordnungen liegt, soweit sie nicht Aufgabe des Kirchenpflegers oder Theil- 
rechners ist, dem Vorsitzenden ob; er kann jedoch zu diesem Zweck auch die Unterstützung 
von geistlichen Mitgliedern und von Kirchengemeinderäthen in Anspruch nehmen. 
KS. 46. 
Ueber das in der Verwaltung des Kirchengemeinderaths stehende Vermögen ist dem 
Vorsitzenden keine einseitige Verfügung gestattet; er ist insbesondere, mit Ausnahme von 
Fällen, in welchen Gefahr auf dem Verzug und der erforderliche Aufwand unerheblich 
ist, nicht befugt, eine durch den Firch.ugemeinderath nicht zum Voraus genehmigte Aus- 
gabe auf die Kirchenkasse anzuweisen oder ohne Zustimmung des Kirchengemeinderaths 
Akkorde oder sonstige Verträge im Namen oder auf Rechnung der Kirchengemeinde ab- 
zuschließen. 
Stuttgart, den 21. März 1889. 
Sarwoy. 
Verfügung der Ministerien des Innern und des fKirchen- und Schulwesens zum Vollzug der die 
Ausscheidung des Kirchengemeindevermögens ordnenden Art.30— 49 des esetzes vom 14. Juni 167, 
betreffend die Vertretung der evangelischen firchengemeinden und die Verwaltung ihrer 
Vermögensangelegenheiten. Vom 25. Mätz 1889. 
Mit Beilage IIV. 
S. 1. 
Nach erfolgter Wahl des Kirchengemeinderaths auf Grund der Bestimmungen des 
Gesetzes vom 14. Juni 1887 und der Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und 
Schulwesens vom 21. d. M. wird von dem gemeinschaftlichen Oberamt die gemäß dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.