Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Erlaß der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 19. Novem- 
ber 1887 Ziff. I und der Anlage desselben (Amtsblatt des Ministeriums des Innern 
Nr. 32 und Amtsblatt des Evangelischen Konsistoriums und der Synode Nr. 421) ge- 
fertigte und nach dem Schlußsatz von Ziff. I des letztgenannten Erlasses ergänzte, be- 
ziehungsweise berichtigte Darstellung dem betreffenden Stiftungsrath zum Zweck der 
weiteren Behandlung zugefertigt. 
Der Stiftungsrath hat dieselbe sofort unter Vergleichung mit den Akten der Stif- 
tungsverwaltung einer genauen Prüfung zu unterziehen und sich darüber zu erklären, ob 
er sie richtig und vollständig erfunden habe. Wenn er sie zu beanstanden findet, hat er 
die ergänzenden beziehungsweise berichtigenden Angaben beizufügen. 
Auf Grund der anerkannten und nöthigenfalls vervollständigten und berichtigten 
Darstellung hat der Stiftungsrath nach Maßgabe der Art. 30—49 des Gesetzes vom 
14. Juni 1887 die Vorschläge über die Ausscheidung der Stiftungen und die Auseinander- 
setzung in Betreff des Stiftungsvermögens zu machen und nebst der Darstellung dem 
gemeinschaftlichen Oberamt vorzulegen. 
Befinden sich ausnahmsweise in der Gemeinde theils für kirchliche, theils für andere 
Zwecke bestimmte Stiftungen, welche in der Verwaltung der Ortsarmenbehörde stehen 
(Art. 31 Abs. 1 und 2), so ist es Obliegenheit der Ortsarmenbehörde, diese Stiftungen 
zu beschreiben und nach Art. 31 Abs. 1 und 2 die entsprechenden Vorschläge zu machen. 
Das gemeinschaftliche Oberamt wird deshalb den Stiftungsrath beauftragen, wenn Fälle 
dieser Art vorliegen, die Ortsarmenbehörde zur Fertigung einer Beschreibung der frag- 
lichen in ihrer Verwaltung stehenden theilweise kirchlichen Stiftungen und Stellung der 
bezüglichen Anträge zu veranlassen und sodann diese Aeußerung der Ortsarmenbehörde 
mit derjenigen des Stiftungsraths selbst (Abs. 2 und 3) dem gemeinschaftlichen Ober- 
amt vorzulegen. 
Dem geistlichen Mitvorstand des Stiftungsraths ist es unbenommen, nach Ueber- 
gabe der Darstellung an den Stiftungsrath durch das gemeinschaftliche Oberamt (Abs. 1) 
aus der Darstellung und den Beilagen derselben behufs rechtzeitiger Vorbereitung der 
dem Kirchengemeinderath nach §. 17 obliegenden Geschäfte Auszüge zu fertigen und dem 
Kirchengemeinderath zur Kenntniß zu bringen. « 
Die Vorschläge des Stiftungsraths (Abs. 3), welche, wie diejenigen der Ortsarmen= 
behörde (Abs. 4), nach gutächtlicher Vernehmung des Bürgerausschusses zu machen sind,
	        
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