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selben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht, ausgewandert ist, oder wegen strafbarer Handlungen
eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, so ist der Antrag auf Zurückstellung des ersteren in der
Regel als begründet nicht zu betrachten und besonders dann nicht, wenn jener andere zur Unterstützung
Verpflichtete etwa selbst schon zu diesem Behuf von der aktiven Dienstpflicht entbunden worden ist.
Auch kann in der Regel daraus ein Reklamationsgrund nicht hergeleitet werden, daß ein zur
Umerstützung Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen Opfern nachkommen kann,
indem er z. B. sein lohnendes Gewerbe zeitweise aufgiebt, um dem arbeitsunfähigen Vater unmittel-
bar hülfreiche Hand zu leisten.
Die im §. 32, 38 bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel nicht eintreten, wenn die
Familie 2c. neuerdings erhebliche Unterstützungen aus Armenfonds bezogen hat.
Wenn es sich in den Fällen des §. 32, a und d darum handelt, festzustellen, ob die Person, zu
deren gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits= bezw. aufsichtsfähig ist oder nicht, so entscheiden
hierüber die Ersatzbehörden nach Anhörung des Gutachtens des denselben beigegebenen Arztes,
weshalb in derartigen Fällen die gedachte Person sich den Ersatzbehörden persönlich vorstellen muß
§. 63, 2). Ist dies unthunlich, so darf die Berücksichtigung nur auf Grund eines beigebrachten
G. erfolgen, welches von einem beamteten Arzte ausgestellt ist.
z. Die in Vorstehendem enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und Adoptivfsöhne, sowie
auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Murter gleiche Anwendung, wogegen sie auf Pflegesöhne,
welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindesstatt angenommen sind, sowie auf Schwieger-
söhne in der Regel nicht ausgedehnt werden dürfen.
Adoptionsverträge, welche erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter (§. 22, 5) geschlossen
sind, gewähren in der Regel auf Berücksichtigung keinen Anspruch.
Eine Zurückstellung auf Grund des §. 32,77 darf nicht stattfinden, wenn in ihrer allgemeinen Aus-
bildung zurückgebliebene Militärpflichtige sich — behufs Behebung dieses Mangels — durch Gym-
nasial= oder anderen Unterricht fortbilden wollen, um später die wissenschaftliche Befähigung für
den einjährig-freiwilligen Dienst nachzuweisen.
Auf Schüler von Landwirthschafts= und Handelsschulen kann dagegen die Bestimmung des §. 32, 2r
in Anwendung gebracht werden, wenn sie sich nachweislich der Landwirthschaft bezw. dem Handel
widmen wollen, ebenso auch auf Militärpflichtige, welche in den Offizierstand zu treten beabsich-
tigen und sich auf einer Privatschule zu den nöthigen Prüfungen vorbereiten, wenn sie sich im
Besitz einer Annahme-Erklärung von einem Truppentheil befinden.
Die Vergünstigung der Zurückstellung kann ferner gewährt werden:
a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu wandern
beabsichtigen,
b) den schifffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung,
IP) allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung.
Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem am
Schluß ihres vierten Militärpflichtjahres stattfindenden Schiffer-Musterungsgeschäft (Abschnitt X)
ausgedehnt werden.
Seeleute, welche eine deutsche Navigations= oder Schiffsbauschule besuchen, haben für die
Dauer des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch (§. 15, ).
. Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in ihrem vritten
Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden.
Die Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militärpflichtigen bis zu vorstehend
erwähntem Termin darf seitens der Kaiserlich deutschen Botschaft zu St. Petersburg — unter
Benachrichtigung der heimatlichen Ersatzkommission (§. 25,4) — verfügt werden.