Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S. 34. 
(Zu Art. 18 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 2.) 
In den Fällen des Art. 18 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 2 beginnt die Ausschlußfrist 
von zwei Wochen mit der schriftlichen Eröffnung der Disziplinarverfügung (Art. 18 
Abs. 2—4 und Art. 27 Abs. 2). 
Die Beschwerde ist binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen bei dem Vorsitzenden 
des Kirchenstiftungsraths schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Die Vor- 
legung der Beschwerde an die Kreisregierung erfolgt seitens des Vorsitzenden des Kirchen- 
stiftungsraths durch Vermittlung des Oberamts. Die Kreisregierung wird, wenn im ein- 
zelnen Falle kirchliche oder konfessionelle Momente mit in Betracht kommen, nicht ent- 
scheiden, ohne zuvor dem Bischöflichen Ordinariat Gelegenheit zur Aeußerung von seinem 
Standpunkt gegeben zu haben. 
g. 35. 
(Zu Art. 29. 32. 41.) 
Die Etats der Kirchenpflegen (Art. 29 Abs. 1 Satz 2) sowie die auf Erhebung von 
Umlagen gerichteten Beschlüsse des Kirchenstiftungsraths, welche nach Art. 41 Abs. 2 der 
Genehmigung des Oberamts unterstellt sind, werden, nachdem der Dekan sich vorläufig 
für die Genehmigung derselben entschieden, jedoch, bevor er diese formell ertheilt hat, 
durch den Dekan dem Oberamt mitgetheilt und sodann von diesem, mit seiner Genehmigung 
versehen, beziehungsweise, wenn das Oberamt bei den Beschlüssen Anstände findet, mit 
seiner Aeußerung an den Dekau zurückgegeben. 
Desgleichen übergiebt das Bischöfliche Ordinariat die seiner Genehmigung vorbe- 
haltenen Beschlüsse des Kirchenstiftungsraths, nachdem es sich für die Genehmigung der- 
selben entschieden hat, vor deren formeller Ertheilung in Gemäßheit des Art. 32 und 
Art. 41 Abs. 2 lit. a und b behufs der Ertheilung der staatlichen Genehmigung, bezieh- 
ungsweise der Rückäußerung bezüglich etwaiger Anstände, der Kreisregierung. 
Im Falle des Art. 41 Abs. 3 geschieht die Vorlegung an die Kreisregierung durch 
das Oberamt. 
F. 36. 
(Zu Art. 41 Abs. 4.) 
Die bürgerlichen Kollegien haben sich in dem Falle des Art. 41 Abs. 4 auf eine 
Aeußerung über die Höhe der Umlage und den für sie gewählten Maßstab zu beschränken.
	        
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