Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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lohnung von dem Kirchenstiftungsrath bewilligt werden. Beschließt der Kirchenstiftungs- 
rath, mit dem Amt eine fortlaufende Belohnung zu verbinden, z. B. in dem Falle des 
§. 43 Abs. 2, so unterliegt dieser Beschluß der Genehmigung des Dekans. 
§. 45. 
Die Vollziehung der Beschlüsse des Kirchenstiftungsraths, Gesamttkirchenstiftungs- 
raths und Verwaltungsausschusses, sowie der von den Anfsichtsbehörden getroffenen An- 
ordunungen liegt, soweit sie nicht Aufgabe des Kirchenpflegers oder Theilrechners ist, dem 
Vorsitzenden ob; er kann jedoch zu diesem Zweck auch die Unterstützung von geistlichen 
und von sonstigen Mitgliedern des Kirchenstiftungsraths in Anspruch nehmen. 
S. 46. 
Ueber das in der Verwaltung des Kirchenstiftungsraths stehende Vermögen ist dem 
Vorsitzenden keine einseitige Verfügung gestattet; er ist insbesondere, mit Ausnahme von 
Fällen, in welchen Gefahr auf dem Verzug und der erforderliche Aufwand unerheblich ist, 
nicht befugt, eine durch den Kirchenstiftungsrath nicht zum Voraus genehmigte Ausgabe 
auf die Kirchenkasse anzuweisen oder ohne Zustimmung des Kirchenstiftungsraths Akkorde 
oder sonstige Verträge im Namen oder auf Rechnung der Pfarrgemeinde abzuschließen. 
Stuttgart, den 26. März 1889. 
Sarwoy. 
Verfügung der Ministerien des Innern und des firchen- und Schulwesens zum Vollzug der dir 
Aunescheidung des Ortskirchenvermögens ordnenden Art. 29—24 des Grsetzes vom 14. Juni 1387, 
betreffend die Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer 
Vermögensangelegenheiten. Vom 28. März 1889. 
8. 1. 
Nach erfolgter Wahl des Kirchenstiftungsraths auf Grund der Bestimmungen des 
Gesetzes vom 14. Juni 1887 und der Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und 
Schulwesens vom 26. d. M. wird von dem gemeinschaftlichen Oberamt die gemäß dem 
Erlaß der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 30. Novem-
	        
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