Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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anschlag  (unter  Bezugnahme  auf  das  Kontraktenbuch),  die  Größe  der  Parzelle  nach  ar
und  am,  die  Klasse,  in  welcher  sie  in  Vollziehung  des  Art.  19  des  Grund-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuergesetzes  vom  28.  April  1873  eingereiht  worden  ist,  sowie  den  Steneranschlag
dieser  Klasse,  den  Werth  der  auf  der  Parzelle  ruhenden  Grundlasten  und,  wenn  das
einzelne  Grundstück  für  sich  eingeschätzt  worden  ist,  dessen  Steueranschlag.

3)  Bezüglich  der  Waldungen  (Anl.  A.  VII.  B.  Ziff.  11)
sind  die  Angaben  in  einer  besonderen,  der  stiftungsräthlichen  Aeußerung  (§.  2  u.  ff.)
beizulegenden  und  in  ihr  zu  allegirenden  Ausfertigung  (vgl.  unten  8.  15)  zu  machen.

Eine  Schätzung  durch  den  Stiftungsrath  unterbleibt  zunächst.  Dagegen  ist,  neben
den  dem  Güterbuch  entnommenen  Parzellnummern,  der  Beschreibung  der  Lage  und  dem  Ankaufspreis
  nebst  der  Ankaufszeit,  anzugeben,  ob  der  Wald  Hoch-,  Mittel=  oder  Niederwald
ist,  das  Alter  des  Holzbestands,  die  Holzarten  (Laub=  oder  Nadelholz)  und,  ob  nachhaltiger
  oder  aussetzender  Betrieb  stattfindet.

Wenn  auf  der  betreffenden  Markung  oder  in  der  Nähe  derselben  im  Laufe  der  letzten
5  Jahre  Verkäufe  von  Wäldern  ähnlicher  Art  und  Beschaffenheit  stattgefunden  haben,
so  sind  die  per  hektar  beziehungsweise  ar  erzielten  Kaufpreise  anzugeben,  beziehungsweise  ist,
wo  dies  thunlich  erscheint,  eine  Uebersicht  der  Verkäufe  nach  Steuerklassen  beizufügen.
Bei  den  einzelnen  Parzellen  sind  die  darauf  ruhenden  Lasten  privatrechtlicher  Art  genan
zu  bezeichnen.

4)  Realrechte  (Anl.  A.  VII.)
sind  genau  zu  beschreiben  und  es  ist  der  Werth  derselben  unter  Anführung  der  Grundlagen
  der  Schätzung  (z.  B.  des  Jahreswerths  nach  dem  Durchschnitt  einer  zu  bezeichnenden
  Anzahl  von  Jahren)  durch  den  Stiftungsrath  anzugeben.

B.  Reutierendes  Mobiliarvermögen  (Anl.  A.  VII.  C.).

Der  Stiftungsrath  schätzt  auch  den  Werth  (vergl.  A.  Abs.  1),  welchen  die  zum  Vermögen
der  Stiftungspflege  gehörenden  Mobiliargegenstände  (wie  Viehstand,  Wirthschaftsinventar
  und  dergl.)  zur  Zeit  der  Schätzung  haben.

g.  8.

VII.  Leistungsverbindlichkeiten  gegenüber  von  Dritten  (Anl.  A.  VII.  D.  BB.  2).

Der  Stiftungsrath  schlägt  vor,  welchem  Theile  die  nicht  in  der  Zweckbestimmung

der  Stiftung  liegenden  Leistungspflichten  gegenüber  von  Dritten  überwiesen

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