Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Jede alphabetische Liste ist die Zusammenstellung aller in den Rekrutirungsstammrollen eines Jahres 
enthaltenen Militärpflichtigen für den Aushebungsbezirk. 
Sie wird nach demselben Muster wie die Rekrutirungsstammrollen geführt. 
Die einzelnen Gemeinden oder gleichartigen Verbände werden in alphabetischer Reihenfolge hinter— 
einander aufgeführt und der Kürze wegen mit fortlaufenden Ziffern bezeichnet. 
n * der Reihenfolge der Militärpflichtigen innerhalb der einzelnen Gemeinden 2c. ändert 
sich nichts. 
Hiernach ist z. B. I A 1 der erste mit dem Buchstaben A anfangende Militärpflichtige einer 
alphabetischen Liste. 
Nachdem die eingereichten Rekrutirungsstammrollen mit ihren Beilagen geprüft sind, wird die 
alphabetische Liste des laufenden Jahres aufgestellt. Die alphabetischen Listen der beiden Vorjahre 
werden — wenn nöthig — nach den Rekrutirungsstammrollen berichtigt. 
Mit den Beilagen wird nach §. 44, 6 verjahren. 
Die Vervollständigung der alphabetischen Liste erfolgt beim Musterungsgeschäft (§§8. 64 und 68, „), 
sodann auf Grund der Vorstellungslisten 9. 50) nach dem Aushebungsgeschäft. 
Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach §F. 46, 18 und nach 
§. 49, 1 und 7 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Ermittelungen (§. 49, ) und statt- 
gehabter Ueberweisungen (8. 47, ). 
Uebertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt, sobald ein Militärpflichtiger 
seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungsbezirks wechselt. 
Streichungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt: 
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind;) . 
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatzbehörden erhalten haben 
beziehungsweise als Rekruten ausgehoben sind; 
Pc) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind; 
d) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungsbezirk geboren sind,““) in Folge Auf- 
enthaltswechsels nach anderen Aushebungsbezirken überwiesen sind, oder wenn dieselben auf 
Grund des §. 140 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gerichtlich verurtheilt sind 
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49, 7); 
e.) wenn Militärpflichtige in die Restantenliste ausgenommen sind; 
t) wenn Militärpflichtige die Neichsangehörigkeit nach Maßgabe des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
vom 1. Juni 1870 verloren haben. 
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken; im Falle zu k ist die betreffende 
Verfügung der zuständigen Civil-Verwaltungsbehörde anzugeben. Die Streichung wegen Verlustes 
der Reichsangehörigkeit gemäß §. 21 St. A. G. ist von der Zustimmung der Civil-Verwaltungs- 
behörde abhängig. . 
AlleMilitärpflithigen,welchenachanderenAusbebungsbezitkenverziehen(§·25,9),werdendurch 
den Civilvorsitzenden der Ersaßkommission des bisherigen Aushebungsbezirks demjenigen des neuen 
Aushebungsbezirks überwiesen. " 
Die Ueberweisung ist jedoch nicht ohne weiteres zu veranlassen, sondern von dem Civilvor- 
sitzenden des Anzugsortes auf Grund der nach 8§. 25,9 und 46, u zu machenden Meldungen zu 
beantragen und erst dann von von dem Civilvorsitzenden des Abzugsortes zu bewirken. 
* 
E— *) Ist einc Sterbeurkundc nicht zu beschaffen, so kann die Streichung angeblich Verstorbener durch den 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission auf Grund glaubwürdiger Ermittelungen verfügt werden. · 
* . Eine Streichung solcher Militärpflichtiger, welche in dem Aushebungsbezirk geboren sind, in den dortigen 
Grundlisten findet in beiden zu Ziffer 7 d bezeichneten Fällen nicht statt (siehe S. 18, 1).
	        
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