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Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung
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Die Führung der Restantenlisten liegt dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ob.
Der Militärvorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der alphabetischen
Liste des laufenden Jahres Abschrift der neu aufgestellten Restantenliste.
6 * späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Civilvorsitzenden
Kenntniß.
Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 45. Lebensjahr vollendet
haben, dürfen vernichtet werden.
4 Gleichzeitig verfügt der Civilvorsitzende der Ersatzkommission die Vernichtung der Nekrutirungs-
stammrollen der betreffenden Jahrgänge (§. 46, 16).
Im übrigen siehe F. 50, 6.
F. 49.
Berichtigung der Grundlisten.
Unmittelbar nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civilvorsitzende jeder Ersatzkom-
mission von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen Cntscheidung über die in seinem Aus-
hebungsbezirk zur Gestellung vor den Ersatzbehörden herangezogenen, in anderen Aushebungs-
bezirken gebürtigen Personen dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks,
in welchem der Geburtsort liegt, mittelst eines von ihm zu unterschreibenden Auszuges aus der
alphabetischen Liste Mittheilung zu machen. Diese Mittheilungen sind vorbehaltlich der bis zum
1. Februar des nächstfolgenden Jahres erforderlich werdenden Nachträge bis zum 1. Oktober
zu beenden.
Eine gleiche Mittheilung ist, sofern Militärpflichtige zur Vorstellung vor den Ersatzbehörden ge-
langen, ohne in die Grundlisten aufgenommen zu sein, uuverzüglich an den Civilvorsitzenden
desjenigen Aushebungsbezirks zu richten, in welchem der Vorgestellte gestellungspflichtig ist (§. 26,2).
Die Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restantenlisten ebenso
lange, wie diese, aufzubewahren (S. 44,)
Auf Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und Restanten-
listen zu berichtigen.
. Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt — soweit erforderlich — eine Berichtigung
der ihm vorgelegten Rekrutirungsstammrollen (§. 46, 2).
Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatzbehörden nicht ge-
stellt haben, sind vorbehaltlich der durch die Bestimmungen im F. 62 bedingten, sofort zu veran-
lassenden Maßnahmen durch den Cinvilvorsitzenden der Ersatzkommission alsbald nach dem 1. Ok-
tober (Ziffer 1) Ermittelungen anzustellen; auch ist bezüglichen Ansuchen seitens anderer Civilvor-
sitzender ungesäumt Folge zu geben. .
seines dritten Militärpflichtjahres unermittelt ge-
blieben ist, oder wenn er das Gebiet des Deutschen Reichs ohne Erlaubniß verlassen hat, so ist
von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks, in welchem der Geburts-
ort liegt, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf Grund des §. 140 des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich zu veranlassen (siehe §. 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877).
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung der gerichtli-
½ Untersuchung demjenigen Civilvorsitzenden ob, in dessen Grundlisten der Militärpflichtige ge-
führt wird.
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Gruwlisten vermerkt.