Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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gesertigt  und  vollzogen,  von  denen  je  eine  für  die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatzkommission
und  der  Ersatzkommission  bestimmt  ist.

Die  Ausfertigungen  für  die  Militärvorsitzenden  läßt  der  Militärvorsitzende  der  Ersatzkommission,
  die  für  die  Civilvorsitzenden  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  anfertigen.

Als  Beilagen  zu  den  Vorstellungslisten  dienen:

Beilage  1,
enthaltend  die  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften,  über  welche  zu  entscheiden
  ist  (§.  82,  );
Beilage  2,
enthaltend  die  zur  Zeit  des  Aushebungsgeschäfts  noch  vorläufig  beurlaubten  Rekruten  (88.  76,5
und  81,2);
Beilage  3,
enthaliend  diejenigen  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten,  welche
a)  wegen  häuslicher  Verhältnisse  ihre  Befreiung  von  der  aktiven  Dienstpflicht  beantragen,
b)  von  den  Truppen=  bezw.  Marinetheilen  abgewiesen  worden  sind  (§.  94,2).

:  Die  Anfertigung  der  Beilagen  1  und  2  liegt  dem  Militärvorsitzenden,  diejenige  der  Beilage  3  dem

Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ob  und  zwar  in  je  vier  Ausfertigungen  und  nach  demselben
Muster  wie  die  Vorstellungslisten.

Betreffs  Veränderungen  bezw.  Zugangsnachweisungen  zu  den  Vorstellungslisten  siehe  §§.  68,,

ve  ¶csellungelisten  nebst  Beilagen  und  Zugangsnachweisungen  werden  mit  den  Restantenlisten
zusammen  aufbewahrt  und  vernichtet  (8.  48,6).
Abschnitt  VI.
Ersatzvertheilung.
S.  51.
Ermittelung  des  Ersatzbedarfs.

Der  Kaiser  bestimmt  alljährlich  die  Zahl  der  in  das  Heer  und  in  die  Marine  einzustellenden

Rekruten.

Hiernach  wird  bei  alen  Truppen=  und  Marinetheilen  der  Ersatzbedarf  —  unter  Anrechnung  der

zum  drei=  oder  vierjährigen  Dienst  freiwillig  eintretenden  Mannschaften  —  ermittelt.

nDer  festgestellte  Ersatzbedarf')  wird  dem  Ausschusse  des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die

Festungen  bis  zum  1.  Mai  jedes  Jahres  mitgetheilt.

.  Diese  Mittheilung  geschieht  durch  das  Röniglich  preußische  Kriegsministerium  für  alle  deutschen

Truppen=  und  Marinetheile,  mit  Ausnahme  der  Königlich  bayerischen  Truppen.
Der  Ersatzbedarf  der  Marinetheile  wird  nach  Land=  und  nach  seemännischer  (halbseemännischer)
Bevölkerung  getrennt  aufgestellt.

*)  Bei  Berechnung  des  Ersatzbedarfs  bleiben  die  etwa  zur  Einberufung  gelangenden  Volksschullehrer  und

Kandidaten  des  Volksschulamts  (§.  9)  außer  Betracht.