Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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vom 27. Dezember 1871, sowie die Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 15 bis 18 des Gesetzes 
vom 17. April 1873 aufgehoben, die Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1, 3 und 
6, Art. 19, 28, 29 und 30 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend abgeändert. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 2. Juli 1889. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug des Gesetzes vom 2. Juli 1889, 
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung 
des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1670 über den Unterstützungswohnsit. 
Vom 15. Juli 1889. 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 2. Juli 1889, betreffend die Abänderung einiger 
Bestimmungen des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz Reg. Blatt S. 217, wird hiemit Nachstehen- 
des verfügt: « 
Zu Art. 1 bis 8. 
8. 1. 
Die Anordnutig der Wahlen der Mitglieder der Landarmenbehörde erfolgt durch 
die Kreisregierung. 
Dieselbe stellt auf Grund des von ihr zu ermittelnden Betreffs der Staatssteuer 
aus Grundeigenthum, Gefällen, Gebäuden und Gewerben (mit Einschluß des fingirten 
Staatssteuerbetreffs der nur amts- und gemeindesteuerpflichtigen Objekte) die Zahl der 
in jedem Oberamtsbezirk zu wählenden Mitglieder fest und gibt hievon dem Oberamt 
mit dem Auftrag zur Herbeiführung der Wahl binnen bestimmter Frist Kenntniß.
	        
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