Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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die Kreisregierung. Die Art und Weise seiner Anstellung bleibt zunächst der Beschluß- 
fassung der Landarmenbehörde überlassen. 
Der Protokollführer des Landarmenverbands kann nicht zugleich die Stelle des Land- 
armenpflegers bekleiden. 
Der Landarmenpfleger ist zur Stellung einer Dienstkaution verpflichtet, deren Höhe 
von der Landarmenbehörde mit Genehmigung der Kreisregierung festgesetzt wird. 
8. 15. 
Sollte die Landarmenbehörde für weitere Zweige der Landarmenverwaltung die Auf- 
stellung besonderer Beamten für nothwendig erachten, so unterliegt deren Bestellung der 
Bestätigung durch die Kreisregierung. 
S. 16. 
Der alljährlich aufzustellende Etat über die Einnahmen und Ausgaben des Land- 
armenverbands ist im Entwurf vom Landarmenpfleger vor dem Beginn des Rechnungs- 
jahrs dem Ausschuß zur Beschlußfassung nach Maßgabe des Art. 4 Ziff. 6 des Gesetzes 
vorzulegen, von letzterem eingehend zu berathen und mit seinen Anträgen an die Land- 
armenbehörde zu bringen. 
Der von der Landarmenbehörde festgestellte Etat ist mit dem von ihr beziglich der 
Höhe der Umlage gefaßten Beschluß der Kreisregierung zur Genehmigung vorzulegen. 
Auf Ueberschreitungen des Etats, welche nicht bloß durch die Erfüllung der gesetz- 
lichen Verbindlichkeiten des Landarmenverbands verursacht sind, finden diese Bestimmungen 
entsprechende Anwendung. 
S. 17. 
Bezüglich der Kassen= und Rechnungsführung, insbesondere hinsichtlich der zu führenden 
Rechnungsbücher, der Erstattung von Kassenberichten, der Vornahme periodischer Kassen- 
stürze nebst Nachrechnung und des Verbots der Leistung von Zahlungen ohne vorgängige 
Genehmigung des Ausschusses finden die für die Amtspfleger bestehenden Vorschriften 
auf den Landarmenpfleger mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle 
des Oberamtmanns der Vorsitzende der Landarmenbehörde und an diejenige des Amts- 
versammlungs-Ausschusses der Ausschuß der letzteren tritt.
	        
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