Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Die Reisezeit hängt von der Bestimmung des Infanterie-Bri 
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S. 59. 
Vorbereitung der Musterungsreise. 
Zur Vorbereitung der Musterungsreise gehört: 
a) die Feststellung des Reiseplans, 
b) die Berufung des Musterungspersonals, 
D) die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung. 
S. 60. 
Musterungsreise. 
gadek deurs darüber ab, bis zu 
welchem Zeitpunkt das Musterungsgeschäft beendet sein muß. Diese Bestimmung muß bis zum 
15. März erfolgt sein. 
Der Bezirkskommandeur stellt hiernach einen Reiseplan für seinen Landwehrbezirk auf und theilt 
ihn den Civilvorsivenden der Ersatzkommissionen sämmtlicher betheiligter Aushebungsbezirke mit. 
Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten: 
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage, 
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chausseeverbindungen, 
c) Abhaltung des Musterungsgeschäfts an dem Orte, an welchem der Civilvorsitzende der Ersatz- 
kommission seinen Amtssitz hat (siehe jedoch Ziffer 4), 
d) Rücksichtnahme auf die durch die Militärpflichtigen zurückzulegenden Entfernungen, 
e) Rücksichtnahme auf die Zahl der zu musternden Militärpflichtigen. 
Auch sind Musterungen an Sonn= und Feierkagen und an Tagen von Reichs= und Land- 
tagswahlen möglichst zu vermeiden, ebenso sollen dieselben nicht am Gründonnerstag und dem auf 
den Charfreitag folgenden Sonnabend stattfinden. 
Um der unter 3d enthaltenen Bedingung zu entsprechen, sind die Musterungsorte so zu wählen, 
daß die zu musternden Militärpflichtigen möglichst nicht länger als einen Tag (einschließlich des 
Rückwegs) ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. 
Mit Rücksicht hierauf hat die Zusammenlegung der einzelnen Gemeinden und gleichartigen 
Verbände zu Musterungsbezirken stattzufinden (§. 1, 0. 
Die Zahl der an einem Tage zu musternden Militärpflichtigen darf 200 nur ausnahmsweise über- 
steigen. . 
Sind seitens der Civilvorsitzenden gegen den durch den Bezirkskommandeur vorgelegten Reiseplan 
Bedenken nicht zu erheben, so wird derselbe als feststehend der Ober-Ersatzkommission (zu Händen 
des Mititärvorsitzenden) mitgetheilt. 
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung 
zu tragen, oder es ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbeizuführen. 
Sobald der Reiseplan feststeht, sorgen die Civilvorsitzenden für Bereitstellung geeigneter Räumlich- 
keiten in den Musterungsorten. Es sind erforderlich: zwei helle geräumige Zimmer zur Abhaltung 
des Musterungsgeschäfts und ein bedeckter Raum als Versammlungsort der Militärpflichtigen. 
Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das etwa im Gange befindliche Musterungsgeschäft zu unter- 
brechen. Das militärische Personal (§. 61, 1) kehrt sofort in seine Standorte zurück.
	        
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