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den Fällen der §§. 39—41 und 44 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, betreffend
die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen (R. G. Bl. S. 459),
9) die Entscheidung über Anträge auf Revision der Arbeiten öffentlicher Feldmesser
und über deren Ergebniß,
10) die Versagung des Anspruchs auf Entschädigung für die auf Grund des Reichs-
Biehseuchen-Gesetzes vom 23. Juni 1880 (N.G.Bl. S. 153) getödteten oder vor Aus-
führung der Tödtungsanordnung gefallenen, sowie für die an Milzbrand verendeten
Thiere,
11) die Erledigung aller sonstigen Angelegenheiten, für welche die kollegialische Be-
handlung durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder allgemeinen Verfügungen vor-
geschrieben oder im einzelnen Fall von dem Ministerium des Innern, in den in §. 1
Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens
angeordnet ist (zu vergl. §. 9 Abs. 2).
Auch steht dem Präsidenten die Befugniß zu, anderweitige Angelegenheiten von
größerer Bedeutung (z. B. auf dem Gebiete der Aufsicht über die Kommunalverwaltung)
oder von besonderer Schwierigkeit der Rechtsfrage zur Berathung und Beschlußfassung
im Kollegium zu verweisen.
g. 8.
Zur Theilnahme an den kollegialischen Verhandlungen der Kreisregierungen sind
sämmtliche Mitglieder (§. 2 Abs. 1) berechtigt und verpflichtet, wenn sie hievon nicht wegen
persönlicher Betheiligung am Gegenstande der Verhandlung oder aus anderen rechtlichen
Gründen ausgeschlossen sind oder auf ihr Ansuchen durch den Präsidenten entbunden
werden. Die in §. 2 Abs. 3 bezeichneten Sachverständigen können zu den Verhand-
lungen über Gegenstände ihres Wirkungskreises mit berathender Stimme zugezogen werden.
Zu einem giltigen Kollegialbeschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei stimm-
berechtigten Mitgliedern einschließlich des Präsidenten oder seines Stellvertreters erforderlich.
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Die Sitzordnung
und die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Dienstrang und innerhalb
derselben Rangstufe nach dem Dienstalter. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und hat
bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
§. 9.
Soweit die kollegialische Berathung und Beschlußfassung nicht einzutreten hat, er-