Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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keit die Beurkundung, daß seit Ausstellung des früheren Zeugnisses keine Aenderung ein- 
getreten ist. 
5) Einem Ausländer, welcher den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit nicht durch 
einen Paß oder Heimathschein nachzuweisen vermag, ist ein Wandergewerbeschein regelmäßig 
zu versagen. 
6) Die Oberämter haben darauf zu achten, daß künftig kein Wandergewerbeschein 
mehr ohne zuverlässige Beurkundung der Staatsangehörigkeit des Empfängers ausgestellt 
wird. 
7) In das nach §. 80 der Vollzugsverfügung vom 9. November 1883 zu führende 
Verzeichniß der ausgestellten Wandergewerbescheine ist in Spalte 5 beziehungsweise 8 auch 
die Staatsangehörigkeit einzutragen, soferne es sich um eine nicht die württembergische 
Staatsangehörigkeit besitzende Person handelt. 
Stuttgart, den 13. November 1889. 
Schmid. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an das Evangelische Vereinshans Salem 
in Stuttgart. Vom 14. November 1889. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 14. d. Ms. 
dem Evangelischen Vereinshaus Salem auf Grund der vorgelegten Statuten die juristische 
Persönlichkeit gnädigst verliehen. 
Stuttgart, den 14. November 1889. 
Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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