Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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4. Weist ein auf Grund der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch Konsulats- 
bescheinigungen nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste*) Stellung als Kauf- 
mann, Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Mili- 
tärverhältniß und unter gleichzeitiger Befreiung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung 
verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
R. M. G. §. 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II 8§. 11 und 20. 
Für Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bedarf es des vorerwähnten 
Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, 
Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben;?*) auch gilt für dieselben die Beschränkung bezüg- 
lich der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht. 
G. v. 11 88. Art. II. S§. 4, 1 und 20. 
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Bezirkskommandos. 
4 cuei Ofsizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten ist die Verabschiedung nach- 
zusuchen. 
. Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 4 nicht zu, ist aber gleichwohl die Verlängerung des Ur- 
laubs erwünscht, so darf dieselbe von neuem nach Ziffer 3 bewilligt werden. 
;. Dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienstlichen Aufent- 
halt im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezirkskommandos für die zeit des 
dienstlichen Aufenthalts im Ausland allgemein von den gewöhnlichen Friedens-Dienstobliegen- 
heiten ausschließlich der Uebungen zu befreien. 
mDen Offizieren und Sanitatsoffizieren der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots sowie den im 
§. 109, Coblsa bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem an- 
deren Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staats- 
angehörigkeit nur Mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt werden. 
. M. G. F. 60, 1. 
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Landwehr zweiten Aufgebots darf die Entlassung 
aus der Staatsangehörigkeit nur ertheilt werden, nachdem sie auf die von ihrer bevorstehenden 
Auswanderung an die Militärbehörde gemachte Anzeige ihre Verabschiedung erhalten haben. 
v. 1 8. rt. II. S. 4, 3. St. A. G. §F. 15. 
Bezügliche Gesuche 2c. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten und werden be- 
treffs der Mannschaften von diesem entschieden. 
Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbeiführung der Verabschiedung 
weiter befördert. 
Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots, welche ohne Erlaub- 
niß auswandern, werden mit Geldstrase bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Ge- 
fängniß bis zu sechs Monaten, Offiziere und Sanitätsoffiziere der Landwehr zweiten Aufgebots, 
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*) Gesuche von Personen, welche kein eigenes Geschäft oder Gewerbe betreiben, vielmehr als Angestellte 
in einem Geschäft oder Gewerbe eine abhängige Stellung bekleiden, können dann Berücksichtigung finden, wenn in 
der Konsulatsbescheinigung neben der genauen Bezeichnung der Art der Stellung bescheinigt wird, daß die Eigen- 
artigkeit der kaufmännischen 2c. Verhältnisse des betreffenden Landes bezw. der betreffenden Stellung selbst die letztere, 
ungeachtet ihrer Abhängigkeit und der Unbestimmtheit ihrer Dauer, dennoch als feste Stellung kennzeichnet. 
*“) Unter gleichen Voraussetzungen können Landsturmpflichtige für die Dauer ihres Aufenthaltes außerhalb 
Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden; siehe §. 100,
	        
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