Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

l 
4 
91 
S. 117. 
Uebungen der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve. 
Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, von denen die 
erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert. 
Die Heranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ueber- 
weisung zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden sollen, 
ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffen- 
den Kalenderjahres bekannt zu machen. 
Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch später, 
oder als Nachersatz nachträglich, zur ersten Uebung herangezogen werden sollen, ist der Gestellungs- 
tag 14 Tage vor Beginn der Uebung bekannt zu machen. 
Als Nachersatz sind die wegen hoher Loosnummer der Ersatzreserve überwiesenen Mann- 
schaften (§. 40,/1) nicht heranzuziehen. 
Im übrigen siehe §. 73, . 
Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe 
dem geistlichen Stande angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen werden. 
a) Denjenigen Ersabreservisten, welche im Besitz des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen 
Dienst sind (§. 88, Muster 17) oder die entsprechende wissenschaftliche Befähigung (§. 90) 
nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit (ersten Uebung) selbst 
bekleiden, ausrüsten und verpflegen, für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die 
Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersazreservisten über- 
tragen ist. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 13. " 
Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tage nach seiner Ueber- 
weisung zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch die zuständige Kontrolstelle (§. 113,1) 
nachstehende Papiere einzureichen: 
1. seinen Ersatzreservepaß, 
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit und 
Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für die Bekleidung, 
Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Uebung; 
. ein durch die Polizeiobrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheitszeugniß; « 
. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den Nachweis der 
wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schulzeugniß. 
Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Bezirkskommandeur nach Maßgabe 
der Grundsätze des §. 90. Derselbe ertheilt, sofern er kein Bedenken hat, die Berechtigung 
und vermerkt dieselbe im Ersatzreservepaß. 
Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirkskommandeurs entscheidet die 
Ober-Ersatzkommission endgültig. 
4) Die Meldung beim Truppentheil hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Uebung mündlich 
oder schriftlich unter Vorlage des Ersatzreservepasses stattzufinden. 
e) Die erfolgte Annahme wird durch den Truppentheil im Ersatzreservepaß vermerkt und dient 
gleichzeitig als Gestellungsbefehl. 
t) Von der Annahme zur Uebung hat der Truppentheil das den Ersatzreservisten kontrolirende 
Bezirkskommando sofort zu benachrichtigen. 
G 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.