Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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c)  Mannschaften  der  Landwehr  (Seewehr)  ersten  und  zweiten  Aufgebots,  sowie  in  besonders
auch  einzelne  Reservisten  (Marinereservisten)  hinter  die  letzte  Jahresklasse
(Seewehr)  zweiten  Aufgebots;
(Marine-Ersatzreservisten)  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Ersatzreserve
sowie  in  besonders  dringenden  Fällen  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der
zweiten  Aufgebots.
Jedoch  in  keinem  Aushebungsbezirk  die  Zahlen  der  hinter  die  letzte  Jahresklasse
Zurückgestellten  übersteigen:
bei  à#:  zwei  Prozent  der  Reserve  (Marinereserve);
bei  b:  drei  Prozent  der  Reserve  (Marinereserve)  und  Landwehr  (Seewehr)  ersten  Aufgebots;
bei  c:  drei  Prozent  der  Reserve  (Marinereserve)  und  der  gesammten  Landwehr  (Seewehr);
bei  d:  fünf  Prozent  der  vorhandenen  Ersatzreservisten  (Marine-Ersatzreservisten).
Auf  die  Dauer  der  Gesammtdienstzeit  GLienstoslicht)  hat  die  Zurückstellung  keinen  Einfluß.
R.  64.  11.  2.  88.  Art

M.  G.  8.  G.  v.  11.  I  8§.  6,  16  und  20.
Ueber  das  Verfahren  siehe  Möschut  XXI.

Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbeamte,  sowie  Angestellte  der  Eisenbahnen,  welche  der  Reserve,
Marinereserve,  Landwehr,  Seewehr,  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve  angehören,  dürfen  für
den  Fall  einer  Mobilmachung  oder  nothwendigen  Verstärkung  des  Heeres  hinter  die  letzte  Jahresklasse
  der  Landwehr  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots  zurückgestellt  werden,  wenn  ihre  Stellen
selbst  vorübergehend  nicht  offen  gelassen  werden  können  und  eine  geeignete  Vertretung  nicht  zu  ermöglichen
  ist.

  
    
 
  
    

der
d)

65.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  88.  11  und  20.
Ueber  den  V  de  siehe  Abschnitt  XXII.

.  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  welche  ein  geistliches  Amt  in  einer  mit  Korporationsrechten  innerhalb

  des  Reichsgebiets  bestehenden  Religionsgesellschaft  bekleiden,  werden  zum  Dienst  mit  der  Waffe
nicht  herangezogen.
Sie  werden  im  Falle  des  Bedarfs  im  Dienst  der  Krankenpflege  und  Seelsorge  verwandt.
Außerdem  findet  auf  giie  die  Bestimmung  unter  Ziffer  4  Anwendung.
G.  S.  65.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  8§.  11  und  20.

Reichs-,  Staatlt  und  Kommunalbeamte  sollen  durch  ihre  Einberufung  zum  aktiven  Dienst  in  ihren

bürgerlichen  Dienstverhältnissen  keinen  Nachtheil  erleiden.

Ihre  Stellen,  ihr  persönliches  Diensteinkommen  aus  denselben  und  ihr  Dienstalter,  sowie  alle
sich  daraus  ergebenden  Ansprüche  bleiben  ihnen  in  der  Zeit  der  Einberufung  zum  aktiven  Dienst
gewahrt.  Erhalten  dieselben  Offizierbesoldung,  so  kann  ihnen  der  reine  Betrag  derselben  auf  die
Civilbesoldung  angerechnet  werden;  denjenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  mit  Frau  oder  Kind
haben,  beim  Verlassen  ihres  Wohnortes  jedoch  nur,  wenn  und  soweit  das  reine  Civileinkommen
und  Militärgehalt  zusammen  den  Betrag  von  3600  Mark  jährlich  übersteigen.

Nach  denselben  Grundsätzen  sind  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehende  Civilbeamte  hinsichtlich
  ihrer  Pensionen  oder  Wartegelder  zu  behandeln,  wenn  sie  bei  einer  Mobilmachung  in  den
Kriegsdienst  treten.

Obige  Vergünstigungen  kommen  nach  ausgesprochener  Mobilmachung  auch  denjenigen  in  ihren
ivilllellnihen  abkömmlichen  Reichs=  und  Staatsbeamten  zu  gute,  welche  sich  freiwillig  in  das
Heer  aufnehmen  lassen.

Die  näheren  üDestimmungen.  bileiben  den  einzelnen  Bundesregierungen  überlassen.

Die  Einberusunhen  erfolgen  entweder  durch  Gestellungsbefehle  (§.  111,  1)  oder  durch  öffentlichen

Aufruf  oder  auf  sonstige  der  Kriegslage  angemessene  Weise.