Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

106 
in dem Verhältnisse Steuerfreiheit gewährt werden, als unter der Gesammtver- 
sicherungssumme Versicherungsbeträge solcher Personen begriffen sind, welche außer- 
halb Württembergs wohnen. 
Art. 2. 
Der Absatz 4 des Artikels 11 des Einkommenssteuergesetzes vom 19. September 1852 
wird aufgehoben und hinter dem Artikel 11 werden nachstehende Artikel 11 a und 11b 
eingeschaltet: 
Art. 11a. 
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder 
unvollständiger Fassion keine oder zu wenig Einkommenssteuer entrichtet hat, sind 
dessen Erben beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb sechs 
Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Bezirkssteueramt das 
nicht oder in zu geringem Betrage fatirte Einkommen, soweit die Steuer nicht am 
Todestag des Erblassers verjährt ist (Art. 13 Abs. 3 und 5), anzumelden. Ferner 
sind die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft bereichert sind, schuldig, das dreifache 
der von dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährten Steuerbeträge nach 
dem Verhältniß ihrer Erbantheile zu ersetzen. 
Die Frist zur Anmeldung ist von dem Bezirkssteueramt den Umständen ent- 
sprechend zu verlängern, insbesondere wenn die Anmeldepflichtigen vor dem Ablauf 
derselben glaubhaft machen, daß sie noch nicht beurtheilen können, ob der Verstor- 
bene seiner Steuerpflicht vollständig genügt hat. Gegen einen die nachgesuchte Ber- 
längerung der Frist ablehnenden Bescheid des Bezirkssteueramtes ist binnen einer Woche 
Beschwerde an das Steuerkollegium zulässig; von der Einreichung der Beschwerde 
bis zur Eröffnung der Entscheidung hierüber ruht der Lauf der Anmeldungsfrist. 
Unterbleibt die Anmeldung oder wird sie unvollständig abgegeben, so verfallen 
die Erben, beziehungsweise solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erb- 
schaft vermögensrechtlich betheiligt sind, nach Verhältniß der Erbantheile in die Strafe 
des zehnfachen Betrageslder zurückgebliebenen, nicht verjährten und von ihnen durch 
die Unterlassung oder die Unvollständigkeit der Anmeldung verkürzten Steuerbeträge, 
andere gesetzliche Vertreter der Erben unterliegen der Strafe des nachfolgenden 
Absatzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.