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önigliche Verordnung,
bekreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Heilbronn zur Erwerbung des für rine Erweiterung
ihres nenen Friedhofs erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 21. Mai 1890.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), verordnen
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Stadtgemeinde Heilbronn wird ermächtigt, zum Zweck der Erweiterung ihres
auf der Markung Heilbronn gelegenen neuen Begräbnißplatzes gegen Nordwesten die erforderlichen
Grundstücke bis zu dem Umfange, für welchen die Regierung für den Neckarkreis
am 29. Oktober 1889 die sanitätspolizeiliche Genehmigung ertheilt hat, im Wege
der Zwangsenteignung zu erwerben.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde
Heilbronn als Unternehmerin durch eine Kommission, bestehend aus
Oberbürgermeister Hegelmaier,
Stadtbaumeister Wenzel und
Stadtpfleger Füger,
sämmtlich in Heilbronn, vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 21. Mai 1890. "
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarweoy. Schmid.