Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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önigliche  Verordnung,
bekreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Heilbronn  zur  Erwerbung  des  für  rine  Erweiterung
ihres  nenen  Friedhofs  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.

Vom  21.  Mai  1890.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Stadtgemeinde  Heilbronn  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erweiterung  ihres
auf  der  Markung  Heilbronn  gelegenen  neuen  Begräbnißplatzes  gegen  Nordwesten  die  erforderlichen
  Grundstücke  bis  zu  dem  Umfange,  für  welchen  die  Regierung  für  den  Neckarkreis
  am  29.  Oktober  1889  die  sanitätspolizeiliche  Genehmigung  ertheilt  hat,  im  Wege
der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.

In  dem  Verfahren  zum  Zwecke  der  Zwangsenteignung  wird  die  Stadtgemeinde
Heilbronn  als  Unternehmerin  durch  eine  Kommission,  bestehend  aus

Oberbürgermeister  Hegelmaier,
Stadtbaumeister  Wenzel  und
Stadtpfleger  Füger,
sämmtlich  in  Heilbronn,  vertreten.
Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Regierung  für  den  Neckarkreis  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  21.  Mai  1890.  "

Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarweoy.  Schmid.