Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Wird nachgewiesen, daß bei Unterlassung oder Unvollständigkeit der Anmeldung 
seitens eines Anmeldepflichtigen ein Zuwiderhandeln gegen die ihm nach Absatz 1 ob- 
liegende Verpflichtung nicht beabsichtigt gewesen ist, so tritt anstatt der im vorhergehen- 
den Absatz bestimmten Strafe nur eine Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark ein. 
Die Nachzahlung des Dreifachen der zurückgebliebenen, nicht verjährten Steuer- 
beträge hat im Falle der Absätze 3 und 4 neben der Strafe stattzufinden. 
Art. 11 b. 
Wird die unterlassene oder unvollständig abgegebene Anmeldung (Art. 11a) 
zwar nach Ablauf der gesetzlichen Frist, jedoch noch bevor das Vergehen bei dem 
Bezirkssteueramt angezeigt wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, nach- 
geholt oder berichtigt, so tritt Straflosigkeit ein. 
Art. 3. 
In Artikel 12 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes vom 19. September 1852 nach 
der Fassung des Gesetzes vom. 13. Juni 1883, betreffend weitere Aenderungen des Ein- 
kommenssteuergesetzes vom 19. September 1852 (RNeg. Blatt von 1883 S. 131), kommen 
die Worte: 
„oder nach dem Tode des Schuldigen von Seite eines Erben“ 
in Wegfall (vgl. Artikel 11b). 
Art. 4. 
Der Artikel 13 Absatz 3 des Einkommenssteuergesetzes vom 19. September 1852 erhält 
folgende Fassung: 
In drei Jahren verjährt auch das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener 
und zur Rückforderung zu viel bezahlter Abgaben, sowie der den Erben eines Steuer- 
pflichtigen obliegende Steuernachtrag (Art. 11 a). 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Mai 1890. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwoy. Schmid.
	        
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