Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

135 
Auf diese Gehaltsfestsetzungen finden die allgemeinen Vorschriften über die Besol- 
dungen der Gemeindediener Anwendung. 
Bezüglich der Grundsätze, von welchen bei der Prüfung diesbezüglicher Beschlüsse 
der Gemeindekollegien Seitens der Aufsichtsbehörden auszugehen ist, bleibt besondere 
Anweisung vorbehalten. 
S. 17. 
Für diejenige Zeit, während deren die Geschäfte der Ortsbehörde für die Arbeiter- 
versicherung von einem Stellvertreter besorgt werden, hat letzterer die anfallenden Ge- 
bühren zu beziehen. Im Uebrigen ist über dessen Belohnung bei der Bestellung des 
Stellvertreters Bestimmung zu treffen. 
S. 18. 
In Bezug auf die Dienstaufsicht auf die besonderen Beamten der Ortsbehörde für 
die Arbeiterversicherung finden die allgemeinen Vorschriften über die Dienstaufsicht auf 
die dem Gemeinderath unterstellten Gemeindebeamten Anwendung. 
S. 19. 
Sovweit thunlich, soll für jede einzelne Gemeinde eine Ortsbehörde für die Arbeiter- 
versicherung bestehen. Die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu Bestellung einer gemein- 
samen Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung gemäß Art.7 des Gesetzes vom 13. Mai 1890 
ist jedoch zuzulassen, wenn 
a) ein Bedürfniß hiezu besteht, insbesondere wenn sich in der einzelnen Gemeinde 
keine geeignete Persönlichkeit für die Uebernahme der Geschäfte dieser Behörde 
findet, 
und wenn zugleich durch die Vereinigung 
b) nicht die Geschäftslast der gemeinsamen Ortsbehörde zu groß und die nothwendige 
Kenntniß der betheiligten Personen allzusehr erschwert wird, und 
I) nicht der Bezirk der gemeinsamen Ortsbehörde so groß wird, daß dadurch die vom 
Amtssitz entfernter wohnenden Betheiligten in ihrem Interesse zu sehr beeinträch- 
tigt werden. 
Die Vereinigung kann entweder in der Weise erfolgen, daß eine oder mehrere kleine 
Gemeinden, welche einer größeren Gemeinde benachbart sind, dem Ortsvorsteher oder dem 
aufgestellten besonderen Beamten dieser letzteren Gemeinde auch für ihre Bezirke die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.