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Auf diese Gehaltsfestsetzungen finden die allgemeinen Vorschriften über die Besol-
dungen der Gemeindediener Anwendung.
Bezüglich der Grundsätze, von welchen bei der Prüfung diesbezüglicher Beschlüsse
der Gemeindekollegien Seitens der Aufsichtsbehörden auszugehen ist, bleibt besondere
Anweisung vorbehalten.
S. 17.
Für diejenige Zeit, während deren die Geschäfte der Ortsbehörde für die Arbeiter-
versicherung von einem Stellvertreter besorgt werden, hat letzterer die anfallenden Ge-
bühren zu beziehen. Im Uebrigen ist über dessen Belohnung bei der Bestellung des
Stellvertreters Bestimmung zu treffen.
S. 18.
In Bezug auf die Dienstaufsicht auf die besonderen Beamten der Ortsbehörde für
die Arbeiterversicherung finden die allgemeinen Vorschriften über die Dienstaufsicht auf
die dem Gemeinderath unterstellten Gemeindebeamten Anwendung.
S. 19.
Sovweit thunlich, soll für jede einzelne Gemeinde eine Ortsbehörde für die Arbeiter-
versicherung bestehen. Die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu Bestellung einer gemein-
samen Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung gemäß Art.7 des Gesetzes vom 13. Mai 1890
ist jedoch zuzulassen, wenn
a) ein Bedürfniß hiezu besteht, insbesondere wenn sich in der einzelnen Gemeinde
keine geeignete Persönlichkeit für die Uebernahme der Geschäfte dieser Behörde
findet,
und wenn zugleich durch die Vereinigung
b) nicht die Geschäftslast der gemeinsamen Ortsbehörde zu groß und die nothwendige
Kenntniß der betheiligten Personen allzusehr erschwert wird, und
I) nicht der Bezirk der gemeinsamen Ortsbehörde so groß wird, daß dadurch die vom
Amtssitz entfernter wohnenden Betheiligten in ihrem Interesse zu sehr beeinträch-
tigt werden.
Die Vereinigung kann entweder in der Weise erfolgen, daß eine oder mehrere kleine
Gemeinden, welche einer größeren Gemeinde benachbart sind, dem Ortsvorsteher oder dem
aufgestellten besonderen Beamten dieser letzteren Gemeinde auch für ihre Bezirke die