Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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.  18.

4.  Dem  Kirchenvorstand  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen=  und
Krankenpflege  ob.  kann  sich  hierbei  Helfer  aus  der  Gemeinde,  insonderheit
aus  der  Gemeindevertretung,  beiordnen  und  sucht  sich  mit  den  bürgerlichen
Armenbehörden  und  Institutsverwaltungen,  sowie  mit  etwa  bestehenden  freien
Vereinen  in  Einvernehmen  zu  setzen.

8.  19.

5.  Der  Kirchenvorstand  führt  das  Verzeichniß  der  Gemeindeglieder  (Matrikel),
  bewirkt  die  Aufstellung  der  erforderlichen  Kirchensteuerhebelisten,  stellt
die  Liste  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder  auf,  bereitet  die  Wahlen  der
Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter  vor,  leitet  diese  Wahlen,  beruft  die  Gemeindevertretung
  und  führt  die  Beschlüsse  derselben  aus.

.  20.

6.  Der  Kirchenvorstand  beschließt  über  die  beantragte  Aufnahme  solcher
Personen  in  die  Gemeinde,  welche  sich  an  dem  Orte  der  Gemeinde  aubhalten,
aber  wegen  Mangels  des  Wohnsitzes  die  Gemeindeangehörigkeit  nicht  erworben
haben.

G.  21.

7.  Der  Kirchenvorstand  hat  von  eintretender  Erledigung  des  Pfarramtes
Anzeige  zu  machen  und  die  desfalls  ergehenden  einstweiligen  Anordnungen  in
Ausführung  zu  bringen,  auch  das  den  Kirchengemeinden  beigelegte  Wahlrecht
nach  den  §#.  48  ff.  auszuüben.

6.  22.

8.  Dem  Kirchenvorstande  kommt,  soweit  wohlerworbene  Rechte  ODritter
nicht  entgegenstehen,  die  Ernennung  der  niederen  Kirchendiener  zu.  Er  beaufsichtigt
  ihre  Dienstführung  und  übt  das  Recht  der  Entlassung  bei  kündbaren
Anstellungen  aus.  Wegen  Entlassung  im  Disziplinarwege,  sowie  wegen  Verleihung
  und  Entziehung  der  mit  Schulstellen  verbundenen  niederen  Kirchenbedienungen
  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

G.  23.

9.  Der  Kirchenvorstand  soll  in  der  Gemeinde  die  Erweckung  einer  lebendigen
  Theilnahme  an  ihren  Aufgaben  und  Interessen  sich  angelegen  sein  lassen
und  zu  disem  Behufe  namentlich  die  Wünsche  und  Anliegen  einzelner  Gemeindelieder

  willig  entgegennehmen  und  fleißig  erwägen.  Er  hat  über  alle  zur  Veröffentlichung

  sich  eignenden  wichtigeren  Vorgänge  seiner  Verwaltung  der  Gemeinde
  Mittheilung  zu  machen.

g.  24.

10.  Der  Kirchenvorstand  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher
Beziehung,  in  streitigen,  wie  in  nicht  streitigen  Rechtssachen,  und  verwaltet  das
Kirchenvermögen,  einschließlich  des  Vermögens  der  kirchlichen  Lokalstiftungen,

(Nr.  8563.