Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

21 
Nägel, Striche (Kerben) und Zahlen sind von den Schiffern stets deutlich sichtbar zu 
erhalten mit heller Farbe (weiß oder gelb) auf dunklem Grund oder mit schwarzer Farbe 
auf hellem Grund. 
8. 19. 
An Gebühren sind für die Aichung neben dem Ersatz der wirklichen Auslagen für 
Anschaffung und Befestigung der Klammern und Nägel, Eingraben von Kerben u. s. w. 
und neben der Sportel für den Aichschein oder die Aichrevision (Sporteltarif Nr. 66) 
zu entrichten: 
von Fahrzeugen 
a) unter 200 Tonnen . . . —. 12 X und 
b) von 200 Tonnen und mehr — 16 A 
Hievon erhält: 
der Vorstand des Aichamts und der Wasserbauinspektor je.. . 3—4 
und der Schiffsvermesser 
im ersten Flll .6M. 
im zweiten Fall . .. .. . 10M. 
Alsbald nach Beendigung des Geschäfts sielli der Vorstand des Aichamts das Kosten- 
verzeichniß auf, veranlaßt die Auszahlung der Gebühren und den Ersatz der Auslagen 
an die Forderungsberechtigten und zieht den gegen die hinterlegte Summe (§. 2) sich etwa 
ergebenden Mehrbetrag von dem Eigenthümer oder Führer des Schiffs ein, beziehungs- 
weise ordnet die Rückvergütung eines etwaigen Minderbetrags an. 
Die Anshändigung des Aichscheins an den Eigenthümer oder Führer des Schiffs 
kann bis nach erfolgter Entrichtung der Aichkosten verweigert werden. 
S. 20. 
Wenn der Eigenthümer oder Führer eines Schiffs eine Revision der Aichung des- 
selben wünscht, so hat er sich an den Vorstand des Schiffsaichamts zu wenden, welcher 
die Revision der Aichung veranlaßt. Ergiebt sich bei derselben, daß die erste Aichung 
nicht über 1 Prozent von der revidirten abweicht, so ist die alte Aichung als richtig au- 
zuerkennen und beizubehalten, im anderen Falle müssen die Aichklammern ernenert und 
ein neuer Aichschein ansgestellt werden. 
Im ersten Fall zahlt der Schiffseigenthümer oder Führer die Hälfte, im anderen 
Falle den vollen Betrag der Gebühren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.