205
M 22.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 8. Oktober 1896.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Kupferzell, Oberamts Oehringen, zur Erwersascnt
des für die Korrektion des vereinigten Feß= und Liedenbachs innerhalb des Ortes Kupferzell und zur
tember 1896. — Bekanntmachung der Minister en der Justiz, der auswärtigen
für die Verkehrsanstalten), des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, getlußere die Einrichtung von
Strafrezistern und die wechselskitige Mittheilung der Strafurtheile. Vom 30. September 1896. — V
fü
ügung
Herstellung eines Fußwegs erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangs eig ung. Beg 26. Sepelegenheiten
(Abtheilung
er Ministerien der Justiz, der auswärtigen eAngelegenheiten (Abtheilung für die Vemebrenltalta
des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend die Einrichtung,. von Strafregistern und die
wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile om 30. Derwenr 896
ekanntmachung des Ministeriums
der auswärtigen Angele enhliten Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend den Rang der
Betriebsinspektions-Assistenten. Vom 22. September 1896. — Bekanntmachung des Missteriums des Ihnern.
betreffend die Verleihmg der juristischen Persönlichkeit an die Kleinkinderpflege in Gerhausen, Oberamts
Blaubenren. Vom 21. September 1896. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend eine
Aenderung in der Person des Württenber ischen Hauptagenten der Eidgenössischen Transportversicherungsesellschaft
in Zürich. Vom 24. September 1896. — Bekanntmachung des
1. Oktober 1896.
inisteriums des Innern,
— die Feststellung des Ranges der Gewerbeinspektoren und des Landesfeuerlöschinspektors. Vom
4Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Kupferzell, Gberamts Gehringen, zur Erwerbung des
für die Korrektion des vereinigten Feh- und Liedenbachs innerhalb des Ortes Kupferzell und
zur Herstellung eines Fußwegs erforderlichen Grundeigenthums im Wege der ZJwangsenteignung.
Vom 26. September 1896.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: