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Das Recht, fremde Grundstücke wider den Willen des Eigenthümers zu betreten,
wird durch diese Ermächtigung nicht erworben.
S. 7.
Insofern sich eine Ueberhandnahme der in §. 8# des Reichsgesetzes unter Ziff. 1 und 2
genannten Raubvögel, sowie anderer daselbst aufgeführten schädlichen Bögel, von welch'
letzteren namentlich
der große Würger,
der Kolkrabe,
die Elster,
der Eichelhäher,
die Rabenkrähe und
der Fischreiher
in Betracht kommen, bemerklich macht, hat das Oberamt zunächst die Jagdberechtigten zur
entsprechenden Verminderung derselben unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzu-
fordern. Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so kann das Oberamt nach vorgängiger
Rücksprache mit dem Forstamt anderen Personen unter Beachtung der in 8. 4, letzter
Absatz, dieser Verfügung gegebenen Vorschriften die Ermächtigung zur Erlegung jener
Vögel ertheilen, wobei die Bestimmung in F§. 6 Abs. 3 dieser Verfügung auch hier An-
wendung findet.
. Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben),
Wasserhühner (Rohr= und Bleßhühner),
10. Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln),
11. Säger (Sägetaucher, Tauchergänse),
12, alle nicht im Binnenlande brütende Möven,
13. Kormorane,
14. Taucher (Eistaucher und Haubentaucher).
Auch wird der in der bisher üblichen Weise betriebene Krammetsvogelfang, jedoch nur in der Zeit vom
21. September bis 31. Dezember je einschließlich, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
Die Berechtigten, welche in Ausübung des Krammetsvogelfangs außer den eigentlichen Krammetsvögeln auch
andere, nach diesem Gesetze geschützte Vögel unbeabsichtigt mitfangen, bleiben straflos.
5S. 9.
Die landesrechtlichen Bestimmungen, welche zum Schutze der Vögel weitergehende Verbote enthalten, bleiben
unberührt. Die auf Grund derselben zu erkennenden Strafen dürfen jedoch den Höchstbetrag der in diesem Gesetze
angedrohten Strafen nicht übersteigen.
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S. 10.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1888 in Kraft.