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c) diejenigen der Gemeindebehörden“ von den Ortsbehörden für die Arbeiter-
versicherung (§. 1 der Ministerialverfügung vom 18. Juni 1890, Reg. Blatt
S. 126)
wahrzunehmen.
Die „statutarischen Bestimmungen“ der Gemeinden werden vom Gemeinde-
rath mit Zustimmung des Bürgerausschusses, diejenigen der weiteren Kommunalverbände
von der Amtsversammlung erlassen.
Zu §§. 1—4 des ainies,
Hinsichtlich der Anwendung der asinumnee der §§. 1—4 des Reichsgesetzes wird
auf die ergehende besondere Anleitung verwiesen.
Wenn sich Zweifel darüber ergibt, ob bei einem Bediensteten des Staats oder eines
Kommunalverbands die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht vor-
liegen (§. 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes), so ist hiewegen bei der demselben zunächst vor-
gesetzten Dienstbehörde anzufragen und dieser sodann nach getroffener Entscheidung Mit-
theilung zu machen.
S. 3.
Der in §. 4 Abs. 3 des Reichsgesetzes erwähnte Mindestbetrag der Invalidenrente
ist 114 4 70 J.
Die Befreiungsanträge auf Grund des §. 4 Abs. 3 a. a. O. können entweder bei
der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung (§. 1 Abs. 3 lit. c dieser Verfügung), oder
unmittelbar beim Oberamt angebracht werden. In ersterem Falle sind sie von der Orts-
behörde mit ihrer Aeußerung dem Oberamt vorzulegen.
Die zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Oberamts nach
§. 4 Abs. 3 des Reichsgesetzes zuständige Behörde ist das Landes-Versicherungsamt.
Der Bescheid des Oberamts und, wenn Beschwerde an das Landes-Versicherungsamt
eingelegt worden ist, auch die Entscheidung des Landes-Versicherungsamts über die Be-
schwerde sind schriftlich auszufertigen und dem Antragsteller durch Vermittelung der Orts-
behörde zuzufertigen.
Solange ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gestellt ist,
sind auch diejenigen Personen, bei welchen die Voraussetzungen des §. 4 Abs. 3 des
Reichsgesetzes zutreffen, zur Entrichtung von Beiträgen anzuhalten.