Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Dem Vorstand der Versicherungsanstalt ist überlassen, Formulare für diese An- und 
Abmeldungen festzustellen. 
Die Versäumung der in Vorstehendem angeordneten Meldungen wird mit Geld- 
strafe bis zu 100 4 bestraft. Die Erlassung der polizeilichen Strafverfügung kommt 
zunächst dem Ortsvorsteher zu (Art. 2 des Ausführungsgesetzes vom 13. Mai 1890, 
Reg. Blatt S. 86). 
S. 51. 
Wird das Arbeits= oder Dienstverhältniß, auf welchem die Versicherungspflicht be- 
ruht, vor dem nächsten Einzug der Beiträge gelöst, so hat der Arbeitgeber bei Vermeidung 
der in §. 143 des Reichsgesetzes vorgesehenen Ordnungsstrafe entweder, unbeschadet seiner 
Verpflichtung zur Abmeldung des Versicherten, selbst die den schuldigen Beiträgen ent- 
sprechenden Marken anzuschaffen und in die OQuittungskarte einzukleben, oder derjenigen 
Stelle, welche die Beiträge nach §. 44 dieser Verfügung einzuziehen hat, behufs des Ein- 
zugs so zeitig Anzeige zu erstatten, daß von derselben noch vor dem Austritt des Ver- 
sicherten aus dem Arbeits= oder Dienstverhältniß der Einzug bewerkstelligt werden kann. 
S. 52. 
Der statutarischen Bestimmung der Amtskorporationen oder Gemeinden mit Geneh- 
migung der Kreisregierungen (vgl. §. 1 Abs. 3 dieser Verfügung) wird es überlassen, 
auf Grund des §. 113 Ziff. 2 des Reichsgesetzes die Anordnung zu treffen, daß für die- 
jenigen versicherungspflichtigen Personen, deren Beschäftigung durch ihren Zweck oder im 
Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche 
beschränkt ist, die auf diese Personen entfallende Hälfte der Beiträge unmittelbar von 
den Versicherten eingezogen, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber von der Amts- 
pflege beziehungsweise der Gemeindepflege entrichtet und durch diese von den Arbeitgebern 
wieder eingezogen wird. Zum Zwecke dieses letzteren Wiedereinzugs kann durch die 
statutarische Bestimmung (vgl. §. 112 Abs. 1 Ziff. 2 und §. 113 des Reichsgesetzes) den 
betheiligten Versicherten die Verpflichtung auferlegt werden, der den Wiedereinzug besor- 
genden Behörde auf die Einzugstermine eine Meldung der einzelnen in der Beitrags- 
periode stattgehabten versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu erstatten, soweit nicht eine 
solche Meldung schon wegen des Einzugs der Zuschüsse der Arbeitgeber zu den Kranken- 
versicherungsbeiträgen der unständigen land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter eingereicht 
wird und der einziehenden Behörde zur Verfügung steht. 
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