Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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der  Beitragsperioden  ist  zu  berücksichtigen,  daß  in  Folge  von  allzugroßen  Beitragsperioden
die  jedesmaligen  Beiträge  einen  für  manche  Betheiligte  drückenden  Betrag  erreichen,  zu
oft  außerterminliche  Beitragserhebungen  nothwendig  werden,  vielfach  Berichtigungen  und
Nachzahlungen  zu  bewirken  sind  und  leicht  Ausfälle  an  Beiträgen  entstehen.

S.  48.

Die  Höhe  des  für  den  einzelnen  Versicherten  einzuziehenden  Beitrags  wird  von
dem  den  Einzug  besorgenden  Krankenkassenorgan  beziehungsweise  der  Ortsbehörde  für
die  Arbeiterversicherung,  vorbehaltlich  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten  (§.  122  des
Reichsgesetzes),  nach  §§.  96—98  in  Verbindung  mit  F§.  22  des  Reichsgesetzes  berechnet.

Bei  Berechnung  des  einzuziehenden  Beitrags  ist  zu  beachten,  daß  für  die  Bestimmung
der  Lohnklasse,  nach  welcher  die  Beiträge  zu  entrichten  sind,  ein  niedrigerer  als  der  nach
den  Vorschriften  des  §.  22  Abs.  2  Ziff.  15  des  Reichsgesetzes  sich  berechnende  Jahresarbeitsverdienst
  in  keinem  Falle,  insbesondere  auch  dann  nicht  zu  Grunde  gelegt  werden
darf,  wenn  der  thatsächliche  Jahresarbeitsverdienst  des  Versicherten  ein  niedrigerer  ist.

Dagegen  ist  die  Entrichtung  der  Beiträge  nach  einer  höheren  Lohnklasse  als  derjenigen,
  welche  sich  aus  der  Anwendung  der  eben  angeführten  Ziff.  1—  5  ergibt,  in  keinem
Fall  zu  beanstanden,  wenn  Arbeitgeber  und  Versicherter  darüber  einverstanden  sind.  Vielmehr
  hat  der  den  Einzug  besorgende.  Beamte,  wenn  es  sich  um  Personen  handelt,  deren
thatsächlicher  Jahresarbeitsverdienst  den  nach  §.  22  Abs.  2  Ziff.  1—5  des  Reichsgesetzes
sich  berechnenden  zweifellos  beträchtlich  überschreitet  (z.  B.  bei  Bediensteten  der  Amtskörperschaften,
  Gemeinden  und  Stiftungen,  Betriebsbeamten,  Handlungsgehilfen,  höher
gelohnten  Arbeitern,  welche  Hülfskassen  angehören),  die  Betheiligten  vor  dem  Einzug  der
Beiträge  ausdrücklich  darüber  zu  befragen,  ob  nicht  ein  höherer  Jahresarbeitsverdienst
beziehungsweise  welcher  der  Berechnung  der  Beiträge  zu  Grund  gelegt  werden  soll.

8.  49.

Der  Arbeitgeber  hat  dem  einziehenden  Beamten  den  Betrag  der  schuldigen  Beiträge
baar  zu  bezahlen  und  gleichzeitig  die  Quittungskarten  der  betheiligten  Versicherten,  soferne
dieselben  nicht  bei  der  Einzugsstelle  hinterlegt  sind  (vgl.  §.  115  des  Reichsgesetzes),  vorzulegen.


Die  den  eingezogenen  Beiträgen  entsprechenden  Marken  der  Versicherungsanstalt
sind  von  dem  einziehenden  Beamten  in  die  Quittungskarte  des  Versicherten  einzukleben