Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

S. 15. 
Die Gemeindepfleger haben die von ihnen erhobenen Ausdehnungsabgaben in der 
Gemeinderechnung unter der Benennung: „amtskörperschaftliche Hausirgewerbe- 
Ausdehnungsabgabe“ in der für Steuern und Abgaben bestimmten Rechnungsrubrik 
in Einnahme und in Ausgabe zu verrechnen. 
Die Ablieferung der vereinnahmten Abgabenbeträge an die Amtspflege ist durch die 
Gemeindepfleger der Regel nach vierteljährlich — gelegentlich der sonstigen Steuerliefe- 
rungen — zu besorgen, wobei in dem Steuerlieferungsschein unter der in Abs. 1 bezeich- 
neten Benennung der Betrag der abgelieferten Ausdehnungsabgaben, das Ouartal, in 
welchem sie vereinnahmt worden sind, und der Tag der Ablieferung aufzuführen sind. 
Mit der letzten Quartallieferung eines Steuerjahres ist der Amtspflege ein von 
dem Gemeindepfleger beurkundeter Auszug aus der Gemeinderechnung, oder aus dem 
Rapiat, welcher sämmtliche in der Zeit vom 1. April bis zum Schluß des Steuerjahrs 
angefallenen Hausir-Ausdehnungsabgaben umfaßt, (vergleiche auch §. 17), als Rechnungs- 
beleg zu übersenden. 
Sind bei einer Gemeindepflege im Laufe eines Steuerjahres keine Ausdehnungs- 
abgaben angefallen, so ist von derselben mit Beginn des neuen Steuerjahres der Amts- 
pflege eine Fehlurkunde mitzutheilen. 
S. 16. 
Von der Amtspflege sind die der eigenen Kasse gebührenden Ausdehnungsabgaben, 
welche von ihr selbst erhoben oder von den Gemeindepflegen ihres Oberamtsbezirks oder 
von anderen Amtspflegen an sie abgeliefert worden sind, unter der in §. 15 Abs. 1 vor- 
geschriebenen Benennung in der Amtspflege-Rechnung einnähmlich zu verrechnen. 
Sind für mehrere Oberamtsbezirke die Ausdehnungsabgaben oder die im Falle 
des §. 12 angesetzten Nachzahlungen bei einer Amtspflege voraus entrichtet worden, so 
hat die letztere die für die fremden Oberamtsbezirke erhobenen Abgaben am Schlusse des 
Etatsjahres je an die Amtspflegen derselben abzuliefern und die abgelieferten Beträge 
unter der Rubrik „fremde Gelder“ in Einnahme und Ausgabe zu verrechnen. 
S. 17. 
Die Gemeindepfleger und die Oberamtspfleger erhalten für den Einzug der von ihnen 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.