Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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bei  den  Abgabepflichtigen  unmittelbar  erhobenen  Ausdehnungsabgaben  eine  Belohnung
von  fünf  Pfennig  von  jeder  Mark.

In  dem  an  die  Amtspflege  einzusendenden  Rechnungsauszug  (8.  15)  ist  von  dem
Gemeindepfleger  aus  der  Gesammtsumme  der  im  Steuerjahre  angefallenen  Ausdehnungsabgaben
  die  von  ihm  zurückzubehaltende  Einzugsgebühr  zu  berechnen  und  an  jener  in  Abzug
  zu  bringen.

S.  18.

Anläßlich  der  Ausstellung  von  Wandergewerbescheinen,  Gewerbesteuerscheinen  und
Steuerzeugnissen  sind  die  Hausirgewerbetreibenden  über  die  Vorschriften,  welche  sie  hinsichtlich
  der  Ausdehnungsabgabe  zu  beobachten  haben,  von  den  zuständigen  Behörden  in
geeigneter  Weise  zu  belehren.

Stuttgart,  den  28.  Oktober  1890.

Schmid.  Renner.