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bei den Abgabepflichtigen unmittelbar erhobenen Ausdehnungsabgaben eine Belohnung
von fünf Pfennig von jeder Mark.
In dem an die Amtspflege einzusendenden Rechnungsauszug (8. 15) ist von dem
Gemeindepfleger aus der Gesammtsumme der im Steuerjahre angefallenen Ausdehnungsabgaben
die von ihm zurückzubehaltende Einzugsgebühr zu berechnen und an jener in Abzug
zu bringen.
S. 18.
Anläßlich der Ausstellung von Wandergewerbescheinen, Gewerbesteuerscheinen und
Steuerzeugnissen sind die Hausirgewerbetreibenden über die Vorschriften, welche sie hinsichtlich
der Ausdehnungsabgabe zu beobachten haben, von den zuständigen Behörden in
geeigneter Weise zu belehren.
Stuttgart, den 28. Oktober 1890.
Schmid. Renner.