Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen 
sowohl auf die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Ver— 
merk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, 
wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden 
nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, 
je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
1) Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen) 
2) Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen) 
3) Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen) 
2) Im §. 16, „Drucksachen“ betreffend, ist im Absatz VII zwischen den 
Angaben unter 4 und 5 einzuschalten: 
4 a) bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder 
auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags= und die Doppel- 
marken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu 
vernichten: 
3) In demselben Absatz VII ist unter 5) zwischen den Worten: „eine“ 
und „Rechnung“ einzuschalten: 
auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche 
4) In demselben Absatz VII erhalten die Angaben unter 9) folgende 
anderweite Fassung: 
9) Bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungs- 
anstalten oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze 
oder des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden 
und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder 
der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen hand- 
schriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und 
den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen; 
, zurück! 
, verkaufen! 
telegraphische Nachricht auf meine Kosten!
	        
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