Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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5)  Im  8.  20,  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen“  betreffend,  erhält
  im  Absatz  X  der  erste  Sotz  folgende  Fassung:

X.  Die  Einziehung  des  Betrages  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags

  und  Aushändigung  der  quittirten  Rechnung  (des  quittirten  Wechsels  rc.).

6)  Im  §.  28,  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen"  betreffend,  ist  in  der
letzten  Zeile  des  Absatzes  VII  statt  „40  Pf.“  zu  setzen:
30  Pf.

7)  Ims.  13,  „Berechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe  2c.  betreffend,
erhält  im  Absatz  III  der  erste  Satz  folgende  Fassung:

III.  Die  mit  den  Posten  ankommenden  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,
Drucksachen,  Waarenproben  und  Zeitungen  müssen  für  die  Abholer  eine  halbe
Stunde  nach  der  Ankunft  zur  Ausgabe  gestellt  werden,  vorausgesetzt,  daß  die
Abholungszeit  in  die  gewöhnlichen  Dienststunden  (§.  32)  fällt.

8)  In  demselben  §.  43  erhält  der  Absatz  Iy  3  im  Zusammenhange
folgende  Fassung:
IV.  Die  Bestellung  erfolgt  jedoch,  der  abgegebenen  Erklärung  des
Adressaten  ungeachtet,  durch  Bedienstete  der  Postanstalt:
3)  wenn  der  Adressat  den  zu  bestellenden  Gegenstand  nicht  am  Tage  nach
dem  Eingange,  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  (F.  12)  nicht
binnen  21  Stunden  nach  dem  Eintreffen  abholen  läßt.

9)  Im  §.  14,  „Nachsendung  der  Postsendungen“  betreffend,  ist  im  Absatz  IV
zwischen  den  Worten  „sowie“  und  „die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen“
  einzuschalten:

die  Gebühr  von  einer  Mark  für  dringende  Packetsendungen  und
10)  Im  §.  45,  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsort“

betreffend,  erhält  der  Absatz  1  3  im  Zusammenhange  folgende
Fassung: