Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Die K. Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften 
für den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den ein- 
zelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge 
zu sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März 1891 an 
den Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 23. Dezember 1890. 
Schmid. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verfahren vor den Schiedsgerichten für 
die Invalidiläts- und Altersversicherung. Vom 29. Dezember 1890. 
Die in der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Dezember 1890, betreffend das Ver- 
fahren vor den auf Grund des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes errichteten 
Schiedsgerichten (Reichsgesetzblatt S. 193), vorgesehenen Zuständigkeiten der höheren 
Verwaltungsbehörde (§. 2 Abs. 5) und der Aufsichtsbehörde (88§. 12 und 25) 
sind von dem Landes-Versicherungsamt wahrzunehmen. 
Stuttgart, den 29. Dezember 1890. 
Schmid. 
Berichtigung. 
In dem Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Württembergischen Baugewerks- 
Berufsgenossenschaft vom 28. November 1890 (Reg. Blatt Seite 302) ist nachstehender Fehler 
zu berichtigen: 
Auf Seite 303 ist in Gefahrenklasse D nach Zeile 2 zwischen die Worte: „Schwemm- 
steinfabrikation“ und „Zimmerer“ das Wort „Maurer“ einzuschalten. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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