Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Dieser Schein kann auch unter der Bedingung ertheilt werden, daß der unter lit. b 
und c verlangte Nachweis bis spätestens Ende August des Prüfungsjahrs dem Ministerium 
vorgelegt wird. 
Gesuche, welche erst nach Ablauf des Monats März bei dem Ministerium einlaufen 
oder mit den vorgeschriebenen Belegen nicht versehen sind, werden zurückgewiesen. 
§. 2. 
Die Staatsprüfung in der Thierheilkunde zerfällt in zwei Abschnitte: 
eine Vorprüfung und 
eine Hauptprüfung. 
g. 3. 
Die Vorprüfung besteht in der schriftlichen Ausarbeitung je einer Aufgabe aus der 
Veterinärpolizei und aus der gerichtlichen Thierheilkunde. 
Die Aufgaben werden durch die Prüfungskommission festgesetzt und für jeden ein— 
zelnen Kandidaten durch das Loos bestimmt. Das Medizinalkollegium stellt sie dem 
Kandidaten längstens innerhalb vier Wochen nach dem Ablauf des Meldungstermins gegen 
Bescheinigung zu. 
Die Arbeiten sind spätestens vier Monate nach dem Tage des Empfangs der Auf- 
gaben bei dem Medizinalkollegium einzureichen mit der schriftlichen Versicherung des 
Kandidaten, daß sie, abgesehen von litterarischen Hilfsmitteln, von ihm allein und ohne 
fremde Beihilfe gefertigt worden sind. 
Die Arbeiten müssen deutlich geschrieben sein und eine genaue Angabe der benützten 
Litteratur unter Verweisung auf die betreffenden Stellen enthalten. 
Eine verspätete Einsendung der Arbeiten schließt, sofern sie nicht durch triftige Gründe 
entschuldigt werden kann, von dem Recht der Fortsetzung der Prüfung aus. 
Ueber den Ausschluß oder das Vorhandensein genügender Entschuldigungsgründe er- 
kennt auf Antrag der Prüfungskommission das Ministerium des Innern. 
Werden die Arbeiten von der Prüfungskommission als genügend erfunden, so wird 
der Kandidat von dem Medizinalkollegium zu der Hauptprüfung vorgeladen. Ist auch 
nur eine Arbeit ungenügend, so wird der Kandidat auf Antrag der Prüfungskom- 
mission durch das Ministerium von der Hauptprüfung zurückgewiesen.
	        
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