Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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S. 1. 
Kenntlichmachung der Fanggeräthe. 
Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Netze (Gezeuge) und 
Geräthe müssen mit dem Namen des Fischers oder mit einem sonstigen Keunzeichen ver- 
sehen sein, durch welches die Person des Fischers ermittelt werden kann. 
Weitere Fangverbote. 
Es ist verboten: 
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe, insbesondere von giftigen 
Ködern oder von Mitteln zur Betäubung oder Tödtung der Fische, von Spreng- 
patronen und anderen Sprengmitteln und dergleichen; 
2) die Anwendung grober Werkzeuge oder von Mitteln zur Verwundung der Fische, 
namentlich von Fallen mit Schlagfedern, Lege= und Schlageisen, Schlaghamen, 
Schießwaffen, Fischgabeln, Stangen, Geeren und dergl. Doch kann zum Fang 
großer Fische in Seen die Anwendung von Fischgabeln und Geeren in beson- 
deren Fällen und in widerruflicher Weise vom Oberamt gestattet werden. 
Der Gebrauch von Angeln ist dem Verbot nicht unterworfen. 
3) die Anlegung von neuen Fischwehren (Fischzäunen) und damit verbundenen. 
Selbstfängen. 
Innerhalb der bestehenden Fischwehre (Fischzäune) dürfen keine Fanggeräthe, 
Netze und Geflechte jeder Art und Benennung zur Anwendung kommen, deren 
Oeffnungen nicht mindestens eine Weite von 3 Centimeter besitzen. 
Ausnahmen von diesem Verbot (Ziff. 3 Absatz 2) können durch das Ober- 
amt, jedoch nur zum Zwecke des Aalfangs mit hiezu ausschließlich bestimmten 
und dienlichen Geräthen (Aalkörben, Aalreusen) in widerruflicher Weise zugelassen, 
dürfen aber keinenfalls zum Fange von Futter= und Köderfischen bewilligt werden. 
4) der Gebrauch von Schleifgarnen (Zegens, Barbengezahr) sowie von doppelwan- 
digen Stellnetzen (Kleppgarn) zum Fang von Standfischen. 
Dieses Verbot (Ziff. 4 Absatz 1) tritt jedoch erst mit dem 1. Jannar 1892
	        
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