Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

90 
Seite 76—78. Die §§. 41—45 sind zu streichen, an Stelle derselben tritt folgende 
Bestimmung: 
S. 41. 
Im Allgemeinen. 
1) Soweit in Nachstehendem nicht besondere Festsetzungen getroffen werden, sind die 
Bestimmungen des ersten Theils auch für den Krieg giltig. 
2) Auf Marschgebührnisse haben auch noch Anspruch: 
a) Landsturmpflichtige, welche militärischerseits einberufen und entlassen werden; 
b) Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturms beim Eintritt und Ausscheiden; 
c) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche in Stellen von Wallmeistern, 
Zeugfeldwebeln und Zeugsergeanten einberufen werden. 
3) ꝛc. ꝛc. 
4) Durch Gemeindebehörden bezw. Steuerempfänger werden Marschgebührnisse nicht 
vorausgezahlt. 
5) Die Zahlung aller Marschgebührnisse erfolgt erst am Bestimmungsorte 
durch den Truppentheil. 
Bezüglich der nach Vorstehendem erforderlichen Ergänzung der Bestimmungen über 
Marschgebührnisse wird auf die Verfügung vom 21. Februar 1889 (Neg. Blatt S. 38) 
verwiesen. 
Stuttgart, den 14. Mai 1890. 
Schmid. Steinheil. 
Gekanntmachung des Kfl. Medizinalkollegiums, 
betreffend die Tare für die Leitung der Radikalbadekur bei Schafrände. 
Vom 2. Mai 1890. 
Auf Grund des §. 1 Abs. 2 der K. Verordnung, betreffend eine neue Medizinaltaxe 
vom 4. November 1875 (Reg. Blatt S. 510), wird in Ergänzung des IV. Abschnitts der 
Medizinaltaxe mit Genehmigung des K. Ministeriums des Innern die Taxe für die thier-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.