Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Wird die Bestätigung durch die Kreisregierung versagt, so steht dem Gewählten gegen 
diese Entscheidung binnen der Frist von zwei Wochen seit der Eröffnung der Versagung 
das Recht der Beschwerde an das Ministerium des Innern zu. 
Art. 2. 
Wählbar zum Amte des Ortsvorstehers ist jeder Deutsche, welcher das 25. Lebens- 
jahr zurückgelegt hat, sofern in seiner Person weder der Ausschließungsgrund des §. 31 
des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 127), noch eine der Vor- 
aussetzungen zutrifft, welche nach Art. 14 Ziff. 1—5 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, 
betreffend die Gemeindeangehörigkeit, den zeitweisen Ausschluß von den gemeindebürgerlichen 
Wahl= und Wählbarkeitsrechten begründen. 
Von dem Erfordernisse des zurückgelegten 25. Lebensjahrs kann aus besonderen 
Gründen bei der Bestätigung des Gewählten Dispensation ertheilt werden. 
Art. 3. 
Bei Erledigung der Ortsvorsteherstelle erfolgt die Bestellung des Amtsverwesers durch 
das Bezirksamt (Verwaltungsedikt §. 117 Abs. 2) nach vorgängiger Anhörung der bürger- 
lichen Kollegien. 
Den letzteren steht gegen die Verfügung des Bezirksamts Beschwerde in der gesetz- 
lichen Instanzenfolge zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Art. 4. 
Die Bestimmung des Wahltermins und die Leitung der Wahlhandlung kommt dem 
Vorstand des Oberamts zu, welcher in Gemeinschaft mit dem von ihm bestellten Proto- 
kollführer, einem vom Gemeinderath gewählten Gemeinderathsmitglied und dem Obmann 
des Bürgerausschusses die Wahlkommission sowohl für die Sammlung, als für die 
Zählung der Stimmen bildet. 
Als gewählt gilt derjenige, welcher verhältnißmäßig die meisten der giltig abgegebenen 
Stimmen erhalten hat. Im Fall der Stimmengleichheit kann jedem der mit den meisten 
Stimmen bedachten Bewerber die Bestätigung ertheilt werden. 
Auf die Wahl des Ortsvorstehers finden die Vorschriften für die Gemeinderaths- 
wahlen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß über Beschwerden gegen die 
Giltigkeit der Wahl in Gemeinden erster Klasse durch das Ministerium des Innern, in 
den übrigen Gemeinden durch die Kreisregierung entschieden wird.
	        
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