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Amtswegen die erforderliche Verfügung zu treffen, falls in Folge des gefaßten Beschlusses.
eine Verbindlichkeit der Gemeinde oder eine gesetzliche Obliegenheit der Gemeindeverwaltung
unerfüllt bliebe.
Art. 12.
Die Vorschrift des §. 56 des Verwaltungsedikts für die Gemeinden, Oberämter
und Stiftungen vom 1. März 1822 (Reg. Blatt S. 131), wonach der Gemeinderath in
den daselbst bezeichneten Fällen das Gutachten des Bürgerausschusses einzuholen verpflichtet
ist, wird aufgehoben.
Vierter Abschnitt.
Von der Anssicht des Staats über die Gemeindeverwaltung.
Art. 13.
In Gemeinden erster Klasse ist der Jahresetat der Gemeinde nach seiner Feststellung
urch die Gemeindekollegien mit den bezüglich der Deckung eines etwaigen Abmangels
gefaßten Beschlüssen dem Bezirksamt in Abschrift vorzulegen. Das letztere hat die Vor-
lage zu prüfen und, wenn sich hiebei ein Anstand ergiebt, die geeignete Verfügung zu
essen Beseitigung zu treffen, nach Beseitigung des Anstands aber oder wenn sich kein
Anstand ergiebt, den Etat für vollziehbar zu erklären.
Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen nach der durch Empfangsbescheinigung
nachgewiesenen Vorlegung des Etats an das Bezirksamt von diesem nicht unter Bezeich-
nung der beanstandeten Punkte gegen den Etat oder gegen die beschlossene Gemeinde-
schddensumlage Einsprache erhoben, so können letztere zum Vollzug gebracht werden.
Eine Genehmigung des Etats oder der Gemeindeschadensumlage durch die Staatsbehörde
ist nicht erforderlich.
Tritt infolge unvorhergesehener Umstände im Laufe des Rechnungsjahrs die Noth-
wendigkeit einer neuen oder erhöhten Umlage ein, so sind vorstehende Bestimmungen ent-
sprechend anzuwenden.
Art. 14.
Wemn ein einzelner Gemeindestenerpflichtiger ein Viertheil der gesammten auf Grund-
eigenthum, Gebäude und Gewerbe fallenden Gemeindeumlagen oder mehr zu bezahlen
nt, so ist demselben spätestens zwei Wochen vor der Feststellung des Jahresetats durch