Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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die Gemeindekollegien eine beglaubigte Abschrift des Entwurfs desselben kostenfrei mit 
der Aufforderung zuzustellen, etwaige Einwendungen gegen den Entwurf binnen der Frist 
von zwei Wochen schriftlich beim Ortsvorsteher geltend zu machen. 
Ueber solche rechtzeitig erhobene Einwendungen ist, insoweit ihnen nicht entsprochen 
wird, von den Gemeindekollegien zugleich mit der Feststellung des Etats Beschluß zu 
fassen. Gegen diesen Beschluß, welcher dem zur Erhebung von Einwendungen Berech- 
tigten sofort mitzutheilen ist, findet Beschwerde bis an das Ministerium des Innern 
statt, welches endgiltig entscheidet. 
Gegen eine Entscheidung des Bezirksamts und der Kreisregierung, welche der Be- 
schwerde stattgiebt, steht auch dem Gemeinderath die Beschwerde zu. 
Die Beschwerde ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen zwei Wochen nach Er- 
öffnung der angefochtenen Entschließung bei der eröffnenden oder bei der zur Entscheidung 
über die Beschwerde zuständigen Behörde anzubringen. 
Vor der Entscheidung über die Beschwerde hat das Bezirksamt in einem Zusammen- 
tritt der Gemeindekollegien und der Beschwerdeführer den Sachverhalt festzustellen und 
den Versuch einer gütlichen Verständigung zu machen. 
Art. 15. 
Außer in den besonders bestimmten Fällen ist die Genehmigung der Regierungs- 
behörde zur Giltigkeit der Beschlüsse des Gemeinderaths und zur Vollziehbarkeit der- 
selben auch dann nothwendig: 
1) wenn einer der Bezirksbeamten bei der Sache persönlich betheiligt ist; 
2) wenn einem Mitglied des Gemeinderaths eine neue oder erhöhte Besoldung, 
ein Wartgeld oder ein Ruhegehalt verwilligt wird, sofern der Betrag derselben 
und die Voraussetzungen ihrer Verwilligung nicht durch Ortsstatut bestimmt sind; 
3) wenn in Gemeinden zweiter oder dritter Klasse einem Mitglied des Gemeinde- 
raths oder Bürgerausschusses eine einmalige Belohnung oder Verehrung aus der 
Gemeindekasse gewährt wird; 
4) wenn in Gemeinden zweiter oder dritter Klasse die Hauptsumme des Etats durch 
unvorhergesehene Ausgaben derart überschritten wird, daß eine neue oder erhöhte 
Umlage nothwendig wird (vergl. Art. 13);
	        
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